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Irgendwann,
noch vor dem eigentlichen Baubeginn, hatte ich die
Schnauze voll. Ich hatte absolut keine Lust mehr
mich mit Bauleitern, Architekten und Verkäufern des
Bauträgers um aus meiner Sicht überzogene
Nachtragsangebote mit vielen technischen Details und
rechtlichen Vertragsfallstricken zu streiten. Der
andauernde Stress, anhaltende Magenbeschwerden,
Schlaflosigkeit und die subjektive Gewissheit im
Vorfeld, dass das Nachtragsangebot über die
sogenannten grundstücksspezifischen Arbeiten überzogen
sein würde, veranlassten mich dazu sowohl einen
Rechtsanwalt als auch eine öffentlich bestellte und
vereidigte Sachverständige einzuschalten. Das nahm
ich mir bereits vor, bevor mir das vorgenannte
Nachtragsangebot vorlag.
Als
uns das Nachtragsangebot präsentiert wurde wurden
meine Erwartungen übertroffen, meine Entscheidung
Sachverstand hinzuzuziehen, bestätigt.
Auch
bei der Wahl eines Bausachverständigen kann man
Fehler machen. Die Bezeichnung „Sachverständiger"
ist grundsätzlich nicht geschützt, sodass sich
jeder auf Sachgebieten, in denen es keiner
gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung
bedarf, als Sachverständiger betätigen kann und
sich diesen „Titel" selbst verleihen darf.
Der Gesetzgeber wie auch private Organisationen
haben jedoch Verfahren entwickelt, die die
notwendige Kompetenz für verschiedene Bereiche
definiert.
Die
öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
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sind
in einer besonderen Bestimmung gesetzlich
geregelt (vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) und für
die Erstellung von Gutachten, sowie der
Beratung, in genau festgelegten Bereichen,
bestellt
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müssen
einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre
Gutachten und sonstigen Aufgaben
unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig,
gewissenhaft und persönlich, erstatten
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werden
nur dann öffentlich bestellt und vereidigt,
wenn sie zuvor ihre Sachkunde, in einer
anspruchsvollen Prüfung nachgewiesen haben
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sind
in Gerichtsverfahren bevorzugt zur
Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere
Sachverständige dürfen hier nur dann
beauftragt werden, wenn besondere Umstände
dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73
Abs. 2 StPO)
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unterliegen
während der Zeit der Bestellung einem
umfangreichen Pflichtenkatalog mit
entsprechenden Kontrollen durch eine Körperschaft
öffentlichen Rechts (z.B. die
Handwerkskammer)
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verlieren
ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf,
wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen
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Die
in den anderen Gruppen zusammengefassten Sachverständigen
unterstehen zwar teilweise auch Kontrollen durch
staatliche oder private Stellen, sind aber nicht so
stark wie der öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige in das gerichtliche und öffentlich-rechtliche
System integriert.
Am
Freitag dem 13., dem 13.04.07 schlug ich um 13 Uhr
bei Frau Gabriele E. in Bielefeld mit zwei dicken
Hebelordnern auf. Wie sich später herausstellte,
trotz des Datums, ein absoluter Glücksfall. Zuvor hatte ich ein längeres
Telefonat mit ihr worauf hin sie mir den zu
erwartenden Leistungsumfang für eine baubegleitende
Qualitätskontrolle mit transparenter Kostenaufstellung zumailte.
Ich hatte Frau E. über die Seite der Industrie- und
Handelskammer zu Bielefeld ausfindig gemacht. Als öffentlich
bestellte und vereidigte Sachverständige für das
Bauwesen ist sie überwiegend im Auftrag der
Gerichte tätig. Daneben bietet sie eine
baubegleitende Qualitätsüberwachung für private
Bauherren an. Das erste persönliche Gespräch
dauerte länger als eine Stunde. Als ich ihr Büro
verließ war ich mir zwar bewusst, dass mich der
Zukauf dieses Sachverstandes rund 2.600 € kosten würde,
ich fühlte mich jedoch seit langer Zeit wieder mal
richtig gut. Ich war mir sicher, dass diese
Investition gut angelegt war und sich am Ende des
Abenteuer Hausbaus amortisiert haben sollte.
Dass das sehr viel früher der Fall sein sollte,
ahnte ich an diesem Tag nicht.
Die
Wahl des Rechtsanwaltes fiel einigermaßen leicht:
mein Bruder betreibt eine Kanzlei
in Paderborn. Seine erste Aufgabe sollte sein, den
Bauträger Bethel davon zu überzeugen, dass die
Berechnung der dickeren Bodenplatte keine
Anspruchsgrundlage habe. Abgesehen von den aus
meiner Sicht fabulösen Mehrkosten stand im
Werkvertrag, dass eine "Bodenplatte gemäß
Statik" hergestellt wird. Wenn die Statik nun
mal ein Plattenstärke von 20 cm vorsieht, warum
sollte ich dann einen Mondpreis für 4 cm Mehrdicke
bezahlen?
Die
ähnlich astronomisch anmutenden Kosten, die Hausbau
Bethel für die Bereitstellung eins Baustromkastens
verlangte, vermieden wir auf
pragmatische Weise. Frau E. stellte den Kontakt zur
Firma ITS-Stückemann her. Für lächerliche 77,35
€ Miete pro Monat bekamen wir dort einen
Baustromkasten. Der Chef in Hemd und Krawatte packte
selbst mit an, als wir den Kasten in den Hänger
packten. Aufgestellt und überprüft hat ihn für
ca. 50 Euro ein Elektromeister aus dem Ort. Hinzu
kommen noch ca. 200,- €, die der lokale
Energieversorger verlangt.
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