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Der Sachverstand

Irgendwann, noch vor dem eigentlichen Baubeginn, hatte ich die Schnauze voll. Ich hatte absolut keine Lust mehr mich mit Bauleitern, Architekten und Verkäufern des Bauträgers um aus meiner Sicht überzogene Nachtragsangebote mit vielen technischen Details und rechtlichen Vertragsfallstricken zu streiten. Der andauernde Stress, anhaltende Magenbeschwerden, Schlaflosigkeit und die subjektive Gewissheit im Vorfeld, dass das Nachtragsangebot über die sogenannten grundstücksspezifischen Arbeiten überzogen sein würde, veranlassten mich dazu sowohl einen Rechtsanwalt als auch eine öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige einzuschalten. Das nahm ich mir bereits vor, bevor mir das vorgenannte Nachtragsangebot vorlag.

Als uns das Nachtragsangebot präsentiert wurde wurden meine Erwartungen übertroffen, meine Entscheidung Sachverstand hinzuzuziehen, bestätigt.

Auch bei der Wahl eines Bausachverständigen kann man Fehler machen. Die Bezeichnung „Sachverständiger" ist grundsätzlich nicht geschützt, sodass sich jeder auf Sachgebieten, in denen es keiner gesetzlich geregelten Zulassung oder Anerkennung bedarf, als Sachverständiger betätigen kann und sich diesen „Titel" selbst verleihen darf. Der Gesetzgeber wie auch private Organisationen haben jedoch Verfahren entwickelt, die die notwendige Kompetenz für verschiedene Bereiche definiert.

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

sind in einer besonderen Bestimmung gesetzlich geregelt (vgl. § 36 GewO, § 91 HwO) und für die Erstellung von Gutachten, sowie der Beratung, in genau festgelegten Bereichen, bestellt

müssen einen Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich, erstatten

werden nur dann öffentlich bestellt und vereidigt, wenn sie zuvor ihre Sachkunde, in einer anspruchsvollen Prüfung nachgewiesen haben

sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen; andere Sachverständige dürfen hier nur dann beauftragt werden, wenn besondere Umstände dies erfordern (vgl. §§ 404 Abs. 2 ZPO, 73 Abs. 2 StPO)

unterliegen während der Zeit der Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechenden Kontrollen durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts (z.B. die Handwerkskammer)

verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie gegen den Pflichtenkatalog verstoßen

Die in den anderen Gruppen zusammengefassten Sachverständigen unterstehen zwar teilweise auch Kontrollen durch staatliche oder private Stellen, sind aber nicht so stark wie der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in das gerichtliche und öffentlich-rechtliche System integriert.

Am Freitag dem 13., dem 13.04.07 schlug ich um 13 Uhr bei Frau Gabriele E. in Bielefeld mit zwei dicken Hebelordnern auf. Wie sich später herausstellte, trotz des Datums, ein absoluter Glücksfall. Zuvor hatte ich ein längeres Telefonat mit ihr worauf hin sie mir den zu erwartenden Leistungsumfang für eine baubegleitende Qualitätskontrolle mit transparenter Kostenaufstellung zumailte. Ich hatte Frau E. über die Seite der Industrie- und Handelskammer zu Bielefeld ausfindig gemacht. Als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Bauwesen ist sie überwiegend im Auftrag der Gerichte tätig. Daneben bietet sie eine baubegleitende Qualitätsüberwachung für private Bauherren an. Das erste persönliche Gespräch dauerte länger als eine Stunde. Als ich ihr Büro verließ war ich mir zwar bewusst, dass mich der Zukauf dieses Sachverstandes rund 2.600 € kosten würde, ich fühlte mich jedoch seit langer Zeit wieder mal richtig gut. Ich war mir sicher, dass diese Investition gut angelegt war und sich am Ende des Abenteuer Hausbaus amortisiert haben sollte.  Dass das sehr viel früher der Fall sein sollte, ahnte ich an diesem Tag nicht.

Die Wahl des Rechtsanwaltes fiel einigermaßen leicht: mein Bruder betreibt eine Kanzlei in Paderborn. Seine erste Aufgabe sollte sein, den Bauträger Bethel davon zu überzeugen, dass die Berechnung der dickeren Bodenplatte keine Anspruchsgrundlage habe. Abgesehen von den aus meiner Sicht fabulösen Mehrkosten stand im Werkvertrag, dass eine "Bodenplatte gemäß Statik" hergestellt wird. Wenn die Statik nun mal ein Plattenstärke von 20 cm vorsieht, warum sollte ich dann einen Mondpreis für 4 cm Mehrdicke bezahlen?

Die ähnlich astronomisch anmutenden Kosten, die Hausbau Bethel für die Bereitstellung eins Baustromkastens verlangte, vermieden wir auf pragmatische Weise. Frau E. stellte den Kontakt zur Firma ITS-Stückemann her. Für lächerliche 77,35 € Miete pro Monat bekamen wir dort einen Baustromkasten. Der Chef in Hemd und Krawatte packte selbst mit an, als wir den Kasten in den Hänger packten. Aufgestellt und überprüft hat ihn für ca. 50 Euro ein Elektromeister aus dem Ort. Hinzu kommen noch ca. 200,- €, die der lokale Energieversorger verlangt.