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Ungültige Vertragsklauseln

Die folgende Tabelle zeigt in der linken Spalte eine Reihe in der Vergangenheit  bereits erfolgreich beanstandeter Klauseln in Kurzform, Quelle: Verband privater Bauherrn und Bauherren-Schutzbund. In der mittleren Spalte ist die rechtliche Bewertung des Abmahnenden oder des Gerichts nachzulesen sowie das Ergebnis des jeweiligen Verfahrens. Einige Klauseln unterscheiden sich nur im Detail. In der rechten Spalte habe ich vermerkt, welche themenverwandte Klausel sich in unserem Vertragswerk mit Hausbau Bethel wiederfindet. Eine entsprechenden Bewertung mag jeder Leser für sich selbst vornehmen. Ich habe hier nur eine Auswahl der aus meiner Sicht wichtigsten Klauseln aufgeführt. 

Ungültige Klauseln Rechtliche Beurteilung Inhalt unseres Werkvertrages

Abänderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Geschäftsleitung von (Firma)

Diese Klausel verstößt gegen § 307 BGB. Sie erfasst nämlich auch Abreden mit vertretungsberechtigten Personen nach Vertragsschluss und führt so zu einer Verdrängung des gesetzlich gewollten Vorrangs der Individualabrede, § 305 b BGB. Der Begriff "bedürfen" stellt klar, dass die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung der Abrede sein soll.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung  

 

Liegen diese Baubeginnvoraussetzungen nicht vor, wird der Festpreis an die sodann gültige Preisliste angeglichen

Auch diese Klausel verstößt gegen § 307 BGB. Sie stellt einen einseitigen Preisänderungsvorbehalt des Verwenders dar, der auf die Vorstellung der Parteien von der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen nicht genügend Rücksicht nimmt. Über die Abwälzung konkret gestiegener Kosten hinaus ist der Verwender hiernach berechtigt, eine Vergütung fordern zu dürfen, die er ohne objektive Begrenzung durch die von ihm selbst gestaltete neue Preisliste festsetzt.
Ergebnis: Unterlassungserklärung

 

"Den vereinbarten Festpreis garantiert der Auftragnehmer bis zur Fertigstellung des Gebäudes, sofern mit dem Bauvorhaben spätestens 12 Monate nach der Unterzeichnung des Werkvertrages begonnen wird. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird die Vertragssumme der dann gültigen Preisliste des Auftragnehmers angepasst."

Eine Nachberechnung erfolgt, sofern sich die Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss erhöht [wobei sich die Nachberechnung auf den Gesamtpreis bezieht]

Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 1 BGB, weil sie den dort geregelten Fall – Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen – nicht ausnimmt.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung

"Wird die gesetzliche Mehrwertsteuer gesenkt oder erhöht, so ändert sich der vereinbarte Festpreis um den entsprechenden Mehrwertsteueranteil."

Ergänzungsaufträge für Sonderwünsche während der Bauzeit … sind vor Anlieferung zu zahlen

Darin ist jedenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 I. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen. Es wird eine Vorleistungspflicht des Verwendungsgegners begründet, die nicht am Baufortschritt orientiert ist und damit dem Gerechtigkeitsgedanken der §§ 320, 322, 273 BGB widerspricht.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung

Bei einer Kündigung des Vertrages durch die Bauherren vor Baubeginn gilt der unter Ziffer 1 der Zahlungsbedingungen genannte Betrag als Abstandssumme für geleistete Vorarbeiten [ohne den Nachweis eines niedrigeren Betrages durch den Verbraucher zuzulassen]

Die Klausel ist wegen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b BGB analog unwirksam. Denn auch wenn die Abwicklungsregelung nicht als unangemessen hohe Vergütung i. S. d. § 308 Nr. 7 a) BGB zu betrachten ist, darf sich aus ihrer Formulierung nicht ergeben, dass dem Besteller der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen als pauschaliert abgeschnitten werden soll. So ist es aber hier: "gilt" verdeutlicht, dass es hier um eine Fiktion gehen soll, also im Ergebnis um einen Mindestbetrag.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung

"Der Auftraggeber kann von diesem Werkvertrag zurücktreten wenn eine Baugenehmigung bis zum 30.06.06 nicht erteilt wird. Im Fall des Rücktritts entstehen ihm - außer für Planungsleistungen in Höhe von 2.500,- € keine Kosten. Diese Planungskosten werden zum Zeitpunkt des Widerrufes durch den Auftraggeber fällig."

Die Bauherren verpflichten sich, das Haus erst nach vollständiger Bezahlung zu beziehen

Die Klausel ist unwirksam nach § 309 Nr. 2 BGB. Denn sie erfasst auch den Fall, dass das Bauwerk nach Abnahme mit vorbehaltenen Mängeln behaftet ist. Der Bauherr hat dann nur die Wahl, entweder seinen aus § 641 Abs. 3 BGB folgenden Anspruch auszuüben, oder nicht ins Haus einzuziehen, obwohl die Abnahme bereits erfolgt ist. Darin liegt eine unzulässige Einschränkung.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung

Sollte der Bauherr vor der gemeinsamen Begehung in das Haus einziehen, so gilt das Bauvorhaben als von ihm abgenommen

Die Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB, weil dem Verwendungsgegner weder eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist noch eine Verpflichtung des Verwenders dahin gehend besteht, bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung des Verhaltens hinzuweisen. Auch gegen § 309 Nr. 8 b aa BGB wird verstoßen, weil die Klausel auch den Fall umfasst, dass dem Bauherren vor Einzug Mängel bekannt waren.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung

Die Bauherren bevollmächtigen (Firma) für alle die Baudurchführung betreffenden Maßnahmen mit rechtlicher Wirkung für sie zu treffen

Diese Klausel ist nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend. In den Geschäftsbedingungen heißt es ausdrücklich: „Der Vertrag umfasst die Anfertigung des kompletten Bauantrages … sowie die Erstellung des Hauses“. Es handelt sich um einen Generalübernehmervertrag mit schlüsselfertiger Errichtung zum Festpreis. Der Bauherr braucht nicht damit zu rechnen, dass der Generalübernehmer ihn für Leistungen, die er selbst dem Bauherren schuldet, auch noch Dritten gegenüber wirksam verpflichten kann. Das widerspricht dem Sinn des Vertrages, nur einen Vertragspartner und kein zusätzliches Preisrisiko zu haben.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung 

"Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, alle öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die für die Bauausführung erforderlich sind, zu treffen und währender der Durchführung des Bauvorhabens das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben."

Material- und Konstruktionsänderungen, die den Bauwert nicht beeinträchtigen oder verbessern, bleiben (Firma) vorbehalten

Die Unwirksamkeit ergibt sich hier aus § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel lässt nicht erkennen, dass der Verwender nur dann zu einer Änderung der Bauausführung berechtigt ist, wenn triftige Gründe dafür vorliegen.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung  

Nach der VOB … erfolgt die Gewährleistung für die von (Firma) erbrachten Gewerke [sofern die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist]

Da die VOB/B hier nicht als Ganzes bzw. insgesamt vereinbart worden ist, greift keine Privilegierung. Es liegt mithin ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) ff BGB vor.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung  

Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit … des Einzuges in das Bauvorhaben [Als Alternative zum Einzug war Abnahme vorgesehen]

Die zweite Alternative (Einzug) ist unwirksam. Wenn der Einzug vor Abnahme stattfindet, stellt das keine Abnahme dar, weil die entsprechende Klausel (siehe oben) unwirksam ist. Deswegen liegt diesen falls eine Verkürzung der Verjährungsfristen vor, die gegen § 309 Nr. 8 b) ff BGB verstößt.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung

Gerichtsstand … ist für beide Vertragspartner (Stadt, in der Firma ihren Sitz hat)

Die Klausel verstößt gegen § 38 Abs. 1 ZPO und ist daher als AGB nach § 309 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung

Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner (Stadt, in der Firma ihren Sitz hat)

Damit kann sinnvoller Weise nur eine Gerichtsstandsfolge bezweckt sein. § 29 Abs. 2 ZPO stellt ein gesetzliches Verbot zum Schutz der Umgehung des § 38 I ZPO dar. Die Regelung ist daher als AGB nach § 309 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Ergebnis:
Unterlassungserklärung

Werden Materialien aus anderen Lieferabschnitten vorgezogen, wird die gesamte Teilrate des betreffenden Lieferabschnittes fällig [Dazu waren Abschlagszahlungen vereinbart und des weiteren, dass zur Anlieferung jeweils der komplette Lieferabschnitt gelangte.]

Mit "Teilraten" sind die aufgeführten Abschlagszahlungen gemeint. "Vorgezogen" bedeutet, dass die einem bestimmten Bauabschnitt zugeordneten Materialien angeliefert werden, bevor der Bauabschnitt ausgeführt werden kann. Das ergibt sich aus dem der Klausel vorhergehenden Satz "Zur Anlieferung gelangt jeweils der komplette Lieferabschnitt." Damit sind offensichtlich alle für die Ausführung eines Bauabschnitts erforderlichen Materialien gemeint. Da die Klausel die Fälligkeit der gesamten Teilrate extra festlegt, ist damit (zumindest auch) der Fall gemeint, dass die vorgezogenen Materialien nicht alle für den Teilabschnitt erforderlichen sind. Hier wird also eine Forderung fällig gestellt, für die die entsprechenden Gegenstände noch gar nicht zur Baustelle gelangt, geschweige denn verbaut worden sind.
Darin ist jedenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 I. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen. Es wird eine Vorleistungspflicht des Verwendungsgegners begründet, die nicht am Baufortschritt orientiert ist und damit dem Gerechtigkeitsgedanken der §§ 320, 322, 273 BGB widerspricht.

Ergebnis:
Unterlassungserklärung

Der v. g. Festpreis ist gemäß anliegendem Zahlungsplan auf das Konto der (Firma) … binnen fünf Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen, d. h. das finanzierende Kreditinstitut ist unwiderruflich zur Überweisung der laut Zahlungsplan fälligen Rate an die (Firma) zu beauftragen. (...)

Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB. Es erscheint naheliegend, dass ein durchschnittlicher Bauherr die Klausel auf Grund der dort verwendeten Formulierung einer „unwiderruflichen“ Beauftragung, diese dahingehend versteht, dass damit die Zurückhaltung von Zahlungen auf Grund von berechtigten Leistungsverweigerungsrechten ausgeschlossen wird, da er innerhalb der dort genannten Frist von 5 Tagen nach Rechnungslegung sein Kreditinstitut mit der Bezahlung zu beauftragen hat. Dies stellt eine unzulässige Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten dar.
Ergebnis:
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05

Kommen die Bauherren o. g. Zahlungs- und Nachweispflichten nicht nach, so ist die (Firma) berechtigt, sämtliche Arbeiten sofort, ohne vorherige schriftliche Ankündigung bis zum Ausgleich der fälligen Forderungen bzw. bis zum Eingang der o. g. Nachweise einzustellen. (...).

Diese Klausel verstößt … gegen § 309 Nr. 2 BGB. Diese Klausel bezieht sich auf die vorherige Klausel, so dass sich deren Unwirksamkeit weiterhin auswirkt. Auch insoweit besteht die Gefahr, dass der Bauherr Leistungsverweigerungsrechte nicht geltend macht, um eine vermeintlich berechtigte Arbeitseinstellung durch die (Firma) zu vermeiden.
Ergebnis:
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05

Darüber hinaus treten die Bauherren mit Unterzeichnung dieses Vertrages Auszahlungsansprüche gegenüber dem/ den sich aus der … unwiderruflichen Finanzierungsbestätigung ergebenden Darlehensgeber/ Darlehensgebern bis zur Höhe der Bauvertragssumme unwiderruflich an die (Firma) ab. Die (Firma) nimmt diese Abtretung an und wird den/die o. g. Darlehensgeber von der Abtretung namens und in Vollmacht der Bauherren in Kenntnis setzen. Die entsprechende Vollmacht wird der Geschäftführung der (Firma) durch die Bauherren mit Unterzeichnung dieses Vertrages ausdrücklich erteilt.

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 648 a BGB. In § 648 a BGB ist abschließend geregelt ist, welche Sicherheitsleistungen der Bauunternehmer auch für bereits erbrachte Leistungen verlangen kann. Davon abweichende Regelungen wie diese Klausel sind nach § 648 a Abs. 7 BGB unwirksam.
Ergebnis:
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05

"Voraussetzungen für diesen Baubeginns- termin ... ist eine unwiderrufliche Zahlungssicherheit .. . Die unwiderrufliche Zahlungssicherheit kann der Auftraggeber wie folgt zur Verfü- gung stellen: Als Abtretung der Aus- zahlungsansprüche aus den Hausdarlehen mit Zahlungs- bestätigung des finanzierenden Instituts (Zahlungs- bürgschaft). Als Abtretung der Auszahlungsansprüche auf vorhandene Guthaben mit Zahlungsbestätigung der Bank, Bausparkasse oder Versicherung."

Im Streitfall und sofern kein Rückschein der Deutschen Post AG vorliegt, gilt der Posteingangsstempel der (Firma) als einziges Beweismittel für den Zeitpunkt des Eingangs der o. g. Unterlagen bei der (Firma). Telefaxberichte sind als Beweismittel ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 12, 13 BGB. Die [Firma] ist nicht berechtigt, eine strengere Form als die Schriftform vorzuschreiben. Auch Erschwerungen der Beweisführung durch Beweismittelbeschränkungen sind verboten (vgl. Palandt, 64. Aufl., § 309, Rdnr. 100).
Ergebnis:
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05

Der v. g. Fertigstellungstermin kann sich aus Gründen, die die (Firma) nicht zu vertreten hat, verschieben. Gründe hierfür sind z. B.
- ungerechtfertigter Widerspruch gegen Bauausführungen durch die Bauherrn;
- nicht fristgerechte Zahlung fälliger Zahlungsraten gemäß § … dieses Vertrages durch die Bauherren.

Sofern darauf abgestellt wird, dass ein Grund, den … [die Firma] nicht zu vertreten hat, darin liegt, dass die Bauherrn einen ungerechtfertigten Widerspruch gegen Bauausführungen erhoben haben, ist dies wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB unwirksam. Wann ein ungerechtfertigter Widerspruch durch den Bauherrn vorliegt, ergibt sich aus der Klausel gerade nicht. Es wird nicht darauf abgestellt, ob dazu ein Verschulden erforderlich ist. Der Bauherr hat aus dem Bauvertrag auch das Recht, von … [der Firma] Aufklärung über Bauausführungen zu erlangen. Dabei mag sich im Einzelfall herausstellen, dass Nachfragen des Bauherrn nach Aufklärung durch …[die Firma] unbegründet gewesen sein mögen. Dies kann aber nicht schon einen ungerechtfertigten Widerspruch darstellen, wenn Anlass zur Klärung dieser Fragen bestand.
Soweit die … [Firma] darauf abstellt, dass als weiterer Grund für ein Nichtvertreten eine nicht fristgerechte Zahlung fälliger Zahlungsraten gemäß § … dieses Vertrages anzusehen ist, ist dieses wegen Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB unwirksam. Denn damit wird … das Leistungsverweigerungsrecht der Bauherrn in unzulässiger Weise eingeschränkt.

Ergebnis:
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05

Der Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn der Innenausbau gemäß der vereinbarten Leistung vollständig erbracht ist. Die Schlüsselübergabe erfolgt nach Eingang der Schlussrate laut Zahlungsplan.

Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 640 BGB unwirksam.
Sie weicht in unzulässiger Weise von dem Leitbild des § 640 BGB ab. Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn dar, wenn die Fertigstellung, an die sich zwangsläufig eine Abnahmepflicht des Bauherrn anschließt, an die vollständige Erbringung des Innenausbaus geknüpft wird. Denn zur Fertigstellung gehört grundsätzlich die Erbringung der gesamten vertraglich geschuldeten Leistung. Insoweit ist hier nicht auszuschließen, dass ein durchschnittlicher Bauherr die Klausel dahin versteht, dass es nur auf die Fertigstellung des Innenausbaus ankommt und nicht darauf, ob auch die weiteren geschuldeten Leistungen zumindest in der Art und Weise fertiggestellt sind, dass ein Bezug und Betreten des Hauses gefahrlos möglich ist.

Ergebnis:
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05

"Nach erfolgter Abnahme wird das Bauschloss ausgewechselt und der Auftraggeber erhält die Schlüssel für das Haus."

Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Übergabe auf alle Handwerkerleistungen; ausgenommen hiervon sind kürzere Herstellerhaftungszeiten, bezogen auf Treppen, Fenster, Dachflächenfenster, Außentüren, Innentüren und Bodeneinstiegsluken; hierfür beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 634 a BGB.
Die Klausel verkürzt die 5-jährige Gewährleistungsfrist nach dem BGB in unzulässiger Weise.

Ergebnis:
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05

Die Schlüsselübergabe des Vertragsobjektes erfolgt erst nach erfolgter Schlussabnahme und vollständiger Begleichung der Bauvertragssumme gemäß Zahlungsplan und sämtlicher Zusatzvereinbarungen.

Auch diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB, da auch sie unzulässiger Weise zum Ausschluss der Leistungsverweigerungsrechte des Bauherrn führt.
Ergebnis:
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05

"Nach erfolgter Abnahme wird das Bauschloss ausgewechselt und der Auftraggeber erhält die Schlüssel für das Haus."

Soweit die Bauherren bis vier Wochen nach Übergabe sichtbare Mängel nicht schriftlich rügen, verlieren sie ihre diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.

…diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 640 Abs. 2 BGB sowie gegen § 309 Nr.2 BGB. Der Gesetzgeber hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche an die Kenntnis der Mängel und gerade nicht an deren bloße Sichtbarkeit geknüpft.
Ergebnis:
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05

Die Vergütung ist in folgenden Raten vom Bauherrn an den AN zu entrichten:
- Einzahlung von 25 % der in Auftrag gegebenen Gesamtbauleistung nach Ankündigung der Baugenehmigung für Ihr Bauvorhaben oder 6 Kalenderwochen vor Baubeginn …

- Zahlung von 3 % nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN binnen 5 Werktagen

- Zahlung von 3 % nach Vorlage der Vorplanung und deren Freigabe durch den AG binnen 5 Werktagen

- Zahlung von 3 % nach Vorlage der Bauplanung und Bauantrag zwecks Unterschrift und Freigabe binnen 5 Werktagen

- Zahlung von 15 % nach erforderlichen Erdarbeiten, Einbringen der Fundamente und Legen der Bodenplatte binnen 5 Werktagen

- Zahlung von 20 % nach Aufziehen des Mauerwerks, einschließlich Ringbalken und Decke binnen 5 Werktagen

- Zahlung von 10 % nach dem Richten des Dachstuhles mit nachfolgender Dachdeckung binnen 5 Werktagen

- Zahlung von 5 % nach Dacheindeckung und Dachklempnerarbeiten binnen 5 Werktagen …

Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie verstößt gegen den Äquivalenzgrundsatz und gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 648a, 641 und 632a BGB. Der Werkunternehmer erweckt den Anschein, als ob es sich bei der Einzahlung von 25 % der in Auftrag gegebenen Gesamtbauleistung um eine selbstverständliche (Vorauszahlungs-) Rate handelt. Dies ist jedoch als Sicherheitsverlangen einzustufen. Eine derartige Sicherheit braucht der Verbraucher nach § 648a Abs. 6, Nr. 2 BGB nicht zu erbringen. Der Verstoß gegen das gesetzliche Gebot löst bereits den Unterlassungsanspruch aus. Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB vor, da der Verbraucher in der Ausübung seines Leistungsverweigerungsrechts nach §§ 320, 641 Abs. 3 BGB behindert wird. In dieser Klausel ergeben außerdem die bis zur Rohbaufertigstellung incl. Dacheindeckung und Dachklempnerarbeiten zu zahlenden Raten 84 % des vereinbarten Werklohns. Auch dies stellt eine unberechtigte Vorauszahlungsforderung gegenüber Verbrauchern dar. Angemessen sind für den Rohbau allenfalls 50 % der Gesamtvergütung. (Urteil: LG Potsdam – 12. O. 443/06)

Lt. unserem Zahlungsplan sind bereits 68% der Gesamtbausumme nach Fertigstellung des Rohbaus geflossen.

Abnahme
… nimmt der Bauherr die Sache vor
Übergabe in Benutzung, so wird sie nach Ablauf von 6 Tagen nach Beginn der Nutzung abgenommen.

Diese Formulierung in der Abnahmeklausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 640 Abs. 1 BGB und widerspricht dem gesetzlichen Leitbild in § 640 BGB. Sie steht auch nicht mit der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2004 – Az.: VII ZR 198/02, BauR 2004/670, 671) in Übereinstimmung. Ferner widerspricht sie § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B und beeinträchtigt den Verbraucher unangemessen. Wenn der Verbraucher die Sache vor Übergabe in Benutzung nimmt, kann die Abnahme gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bestenfalls nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt angesehen werden, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist der Abnahmefiktion in § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B wird hier vom Werkunternehmer unzulässig verkürzt.
(Urteil: LG Potsdam – 12. O. 443/06)

Unausgewogener Zahlungsplan

Fertigstellung der Bauantragsunterlagen... 
€ = 13,37 %

Erteilung der Baugenehmigung… € = 5,22 %

Baubeginn … € = 5,22 %

Bodenplatte … € = 8,59 %

Mauerwerk EG / Geschoßdecke… € = 26,10 %

Mauerwerk OG … € = 8,59 %

Dachstuhl … € = 7,03 %

Dacheindeckung … € = 6,02 %

Der Zahlungsplan mit den beispielhaft

genannten Zahlungsraten ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sowie gegen das Äquivalenzgebot nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtsunwirksam, weil er mit dem gesetzlichen Leitbild der §§ 632a, 641 BGB unvereinbar ist. Nach dem vorformulierten Text der Zahlungsklausel sollen 13,37 % zur Fertigstellung der Bauantragsunterlagen – wobei nicht klargestellt ist, ob dies erst nach Fertigstellung der Bauantragsunterlagen oder zu einem noch früheren Zeitpunkt gelten soll - gezahlt werden. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Vorauszahlungsforderung von Werklohn. Auch die Zahlungsraten „Dachstuhl“, „Dacheindeckung“ (bis dahin 80,14 %) stellen unberechtigte Vorauszahlungsforderungen gegenüber dem Verbraucher dar. Angemessen sind für den Rohbau allenfalls 50 % der Gesamtvergütung. Eine Überschreitung von 30,14 % (bis Dacheindeckung) stellt eine unangemessene Benachteilung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und widerspricht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 632a, 641 BGB. Die Forderung des Gesetzgebers, dass die vereinbarten Abschläge in einem angemessenen Verhältnis zu der erbrachten Bauleistung stehen sollen, ist nicht erfüllt.
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)

Lt. unserem Zahlungsplan sind bereits 68% der Gesamtbausumme nach Fertigstellung des Rohbaus geflossen.

Fälligkeit der „Teil- und Schlusszahlungen“

Teil- und Schlusszahlungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

 

Die Klausel verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 641 BGB i. v. m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und gegen das Äquivalenzgebot des § 307 Abs. 1 i. V. m. § 242 BGB. Die bloße Übersendung einer Zahlungsanforderung mit der hier trotz Einbeziehung der VOB/B auf 10 Werktage nach Rechnungslegung verkürzten Zahlungsfrist kann nicht zur Fälligkeit führen und ist daher unwirksam. 
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)

Gemäß der … Bruttovertragssumme haben die Bauherren und die (Firma) sich darauf geeinigt, dass die Bauherren nach Baufortschritt folgende Teilbeträge … begleichen:
  • 10 % mit Fertigstellung der Bauantragsunterlagen
  • 15 % mit Fertigstellung der Erdarbeiten und der Bodenplatte
  • 20 % mit Fertigstellung der Außenwände EG
  • 20 % mit Fertigstellung der Giebelwände OG ohne Giebelspitzen
  • 10 % mit Fertigstellung des Dachstuhls ohne Sichtschalung
  • 10 % mit Fertigstellung der Dacheindeckung
  • 10 % mit Fertigstellung der Rohinstallation und der Estricharbeiten
  • 4 % mit Fertigstellung der Fliesenarbeiten und der Sanitärinstallation
  • 1 % mit Anlieferung und Montagebeginn der Innentüren.

Der … vorgegebene Zahlungsplan verstößt gegen § 307 BGB. Der Bauherr wird dadurch in unangemessener Weise benachteiligt. Denn es besteht bei den dort ausgeworfenen Zahlungsraten kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.
Es ist dem Gericht aus diversen Bauprozessen mit der Einholung von Sachverständigengutachten bekannt, dass bei der Erstellung des Rohbaues einschließlich der Fertigstellung des Dachstuhls jedoch ohne Sichtschalung und ohne Fertigstellung der Dacheindeckung der Bauunternehmer noch keine Werkleistungen erbracht hat, die bereits einem Anteil von 75 % des Werklohnes (Bruttovertragssumme) entsprechen.

Ergebnis:
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05

Lt. unserem Zahlungsplan sind bereits 68% der Gesamtbausumme nach Fertigstellung des Rohbaus geflossen.

Unangemessen lange Annahmefrist

Der Bauvertrag kommt erst rechtswirksam zustande, sobald er von dem Auftragnehmer gegengezeichnet ist. Bis dahin stellt die vorliegende Erklärung ein Angebot auf Abschluss eines Bauvertrages dar.

 

Die Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung muss der Auftragnehmer, der sich vom Bauherrn einen von ihm vorformulierten und vom Bauherrn unterzeichneten Bauvertrag anbieten lässt, eine angemessene Annahmefrist einhalten. Mit der gewählten Formulierung, dass ein Vertrag erst zustande komme, wenn die Urkunde vom Auftragnehmer gegengezeichnet sei, erweckt in dem verständigen, aber rechtsunkundigen Verbraucher die Vorstellung, dass seine Bindung an das Angebot unbefristet sei und auch noch nach längerer Zeit von dem Verwender angenommen werden könne. Die fehlende Befristung steht einer unangemessen langen oder nicht hinreichend bestimmten Annahmefrist gleich.
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)

Wegfall der gesetzlichen Mängelrechte

Ist ein Mangel auf besonderer Anweisung des Auftraggebers oder seines Beauftragten zurückzuführen, entfallen die Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Mängel.

Die vorformulierte Klausel ist rechtsunwirksam. Sie führt zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie mit dem aus § 242 BGB herzuleitenden, von der Rechtssprechung entwickelten gesetzlichen Leitbild bauwerkvertraglicher Kooperations- und Obhutspflichten unvereinbar ist. Der Generalunternehmer hat Sonderwünsche des Auftraggebers, insbesondere eines Verbrauchers, aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse zu prüfen und gegebenenfalls als nicht sachgerecht zurückzuweisen. Erst wenn er danach von dem Bauherrn besonders angewiesen wird, hat er für nachteilige Folgen nicht mehr einzustehen.
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)

Eingeschränkte Abnahmeverweigerung

Der Auftraggeber ist zur Abnahmeverweigerung nur dann berechtigt, wenn das Bauvorhaben so wesentliche Mängel aufweist, dass die Bezugsfertigkeit ... nicht gegeben ist.

 

Die Bestimmung ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 640 Abs. 1 BGB unvereinbar und daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtsunwirksam. Nach § 640 Abs. 1 BGB darf die Abnahme bei wesentlichen Mängeln des Bauwerks abgelehnt werden. Die fehlende Bezugsfertigkeit ist nur eine von vielen denkbaren wesentlichen Mängeln. Beispielsweise eine taugliche, aber vertragswidrige Ausführung des Bauvorhabens, die eine Bezugsfertigkeit nicht in Frage stellt, braucht vom Bauherrn nicht hingenommen zu werden. Die Beschränkung auf fehlende Bezugsfertigkeit ist unangemessen. (Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)

Einseitige Vertragsänderungen

Technische Änderungen bleiben dem Auftragnehmer bei Wertgleichheit vorbehalten, wenn die technische Änderung für den Auftraggeber zumutbar oder unwesentlich ist.

Die Vertragbestimmung verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB. Einseitige Leistungsänderungsrechte im Sinne des § 315 BGB sind nur rechtsgültig, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sind. Die Zumutbarkeitskriterien sind im Vertragstext konkret zu erläutern. Triftige Gründe sind in der Klausel selbst detailliert darzustellen (vgl. BGH in BauR 2005/1473 ff., 1475).
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)

Verjährungsbeginn bei bloßer Übergabe

Die Verjährungsfristen beginnen mit der jeweiligen Übergabe des Bauvorhabens an den Auftraggeber.

 

Die Regelung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und rechtsunwirksam. Sie ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 634 Abs. 2 BGB nicht vereinbar. Maßgeblich ist für den Beginn der Verjährungsfrist die Abnahme des Bauwerkes, nicht die Übergabe. Die Übergabe ist nur ein tatsächlicher Vorgang, während bei der Abnahme die Parteien darüber einig sind, dass die abgenommene Bauleistung vertraggerecht und frei von wesentlichen Mängeln ist. Nur von dieser rechtsgeschäftlichen Handlung geht die gebotene Signalwirkung für den Verjährungsbeginn aus.
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)

Eingeschränktes Betreten der Baustelle

Der Auftraggeber darf die Baustelle nur mit Genehmigung der Auftragnehmerin und nur auf eigene Gefahr betreten, um sich vom Bautenstand zu überzeugen und sich über die Ausführung seiner  Sonderwünsche zu informieren.

Die Klausel widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 903 BGB über die Rechte des Grundstückseigentümers und ist daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das der Auftraggeber sein eigenes Grundstück nur mit Genehmigung der Auftragnehmerin als Inhaberin des „Hausrechts“ betreten darf, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Dem Bauherrn muss die Möglichkeit zustehen, die Vollständigkeit und Mängelfreiheit der den Abschlagszahlungen entsprechenden Bauleistungsabschnitten persönlich zu überprüfen, ohne den Auftragnehmer fragen zu müssen.
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)

"Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, alle öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die für die Bauausführung erforderlich sind, zu treffen und währender der Durchführung des Bauvorhabens das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben."