| Ungültige
Klauseln
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Rechtliche
Beurteilung
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Inhalt
unseres Werkvertrages |
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Abänderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen
Genehmigung der Geschäftsleitung von (Firma)
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Diese
Klausel verstößt gegen § 307 BGB. Sie erfasst nämlich
auch Abreden mit vertretungsberechtigten Personen nach
Vertragsschluss und führt so zu einer Verdrängung des
gesetzlich gewollten Vorrangs der Individualabrede, § 305 b
BGB. Der Begriff "bedürfen" stellt klar, dass die
Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung der Abrede sein soll.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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Liegen
diese Baubeginnvoraussetzungen nicht vor, wird der Festpreis
an die sodann gültige Preisliste angeglichen
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Auch
diese Klausel verstößt gegen § 307 BGB. Sie stellt einen
einseitigen Preisänderungsvorbehalt des Verwenders dar, der
auf die Vorstellung der Parteien von der Gleichwertigkeit
ihrer Leistungen nicht genügend Rücksicht nimmt. Über die
Abwälzung konkret gestiegener Kosten hinaus ist der
Verwender hiernach berechtigt, eine Vergütung fordern zu dürfen,
die er ohne objektive Begrenzung durch die von ihm selbst
gestaltete neue Preisliste festsetzt.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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"Den
vereinbarten Festpreis garantiert der Auftragnehmer bis zur
Fertigstellung des Gebäudes, sofern mit dem Bauvorhaben
spätestens 12 Monate nach der Unterzeichnung des
Werkvertrages begonnen wird. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
wird die Vertragssumme der dann gültigen Preisliste des
Auftragnehmers angepasst."
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Eine
Nachberechnung erfolgt, sofern sich die Mehrwertsteuer nach
Vertragsabschluss erhöht [wobei sich die Nachberechnung auf
den Gesamtpreis bezieht]
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Die
Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 1 BGB, weil sie den dort
geregelten Fall – Leistungen, die innerhalb von vier
Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen –
nicht ausnimmt.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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"Wird
die gesetzliche Mehrwertsteuer gesenkt oder erhöht, so
ändert sich der vereinbarte Festpreis um den entsprechenden
Mehrwertsteueranteil."
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Ergänzungsaufträge
für Sonderwünsche während der Bauzeit … sind vor
Anlieferung zu zahlen
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Darin
ist jedenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 I. V. m.
Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen. Es wird eine Vorleistungspflicht
des Verwendungsgegners begründet, die nicht am
Baufortschritt orientiert ist und damit dem
Gerechtigkeitsgedanken der §§ 320, 322, 273 BGB
widerspricht.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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Bei
einer Kündigung des Vertrages durch die Bauherren vor
Baubeginn gilt der unter Ziffer 1 der Zahlungsbedingungen
genannte Betrag als Abstandssumme für geleistete
Vorarbeiten [ohne den Nachweis eines niedrigeren Betrages
durch den Verbraucher zuzulassen]
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Die
Klausel ist wegen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b BGB analog
unwirksam. Denn auch wenn die Abwicklungsregelung nicht als
unangemessen hohe Vergütung i. S. d. § 308 Nr. 7 a) BGB zu
betrachten ist, darf sich aus ihrer Formulierung nicht
ergeben, dass dem Besteller der Beweis tatsächlich
geringerer Leistungen und Aufwendungen als pauschaliert
abgeschnitten werden soll. So ist es aber hier:
"gilt" verdeutlicht, dass es hier um eine Fiktion
gehen soll, also im Ergebnis um einen Mindestbetrag.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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"Der
Auftraggeber kann von diesem Werkvertrag zurücktreten wenn
eine Baugenehmigung bis zum 30.06.06 nicht erteilt wird. Im
Fall des Rücktritts entstehen ihm - außer für
Planungsleistungen in Höhe von 2.500,- € keine Kosten.
Diese Planungskosten werden zum Zeitpunkt des Widerrufes
durch den Auftraggeber fällig."
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Die
Bauherren verpflichten sich, das Haus erst nach vollständiger
Bezahlung zu beziehen
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Die
Klausel ist unwirksam nach § 309 Nr. 2 BGB. Denn sie
erfasst auch den Fall, dass das Bauwerk nach Abnahme mit
vorbehaltenen Mängeln behaftet ist. Der Bauherr hat dann
nur die Wahl, entweder seinen aus § 641 Abs. 3 BGB
folgenden Anspruch auszuüben, oder nicht ins Haus
einzuziehen, obwohl die Abnahme bereits erfolgt ist. Darin
liegt eine unzulässige Einschränkung.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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Sollte
der Bauherr vor der gemeinsamen Begehung in das Haus
einziehen, so gilt das Bauvorhaben als von ihm abgenommen
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Die
Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB, weil dem
Verwendungsgegner weder eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen
Erklärung eingeräumt ist noch eine Verpflichtung des
Verwenders dahin gehend besteht, bei Fristbeginn auf die
vorgesehene Bedeutung des Verhaltens hinzuweisen. Auch gegen
§ 309 Nr. 8 b aa BGB wird verstoßen, weil die Klausel auch
den Fall umfasst, dass dem Bauherren vor Einzug Mängel
bekannt waren.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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Die
Bauherren bevollmächtigen (Firma) für alle die Baudurchführung
betreffenden Maßnahmen mit rechtlicher Wirkung für sie zu
treffen
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Diese
Klausel ist nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend. In den
Geschäftsbedingungen heißt es ausdrücklich: „Der
Vertrag umfasst die Anfertigung des kompletten Bauantrages
… sowie die Erstellung des Hauses“. Es handelt sich um
einen Generalübernehmervertrag mit schlüsselfertiger
Errichtung zum Festpreis. Der Bauherr braucht nicht damit zu
rechnen, dass der Generalübernehmer ihn für Leistungen,
die er selbst dem Bauherren schuldet, auch noch Dritten
gegenüber wirksam verpflichten kann. Das widerspricht dem
Sinn des Vertrages, nur einen Vertragspartner und kein zusätzliches
Preisrisiko zu haben.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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"Der
Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, alle
öffentlich-rechtlichen Maßnahmen, die für die
Bauausführung erforderlich sind, zu treffen und währender
der Durchführung des Bauvorhabens das Hausrecht auf der
Baustelle auszuüben."
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Material-
und Konstruktionsänderungen, die den Bauwert nicht beeinträchtigen
oder verbessern, bleiben (Firma) vorbehalten
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Die
Unwirksamkeit ergibt sich hier aus § 308 Nr. 4 BGB. Die
Klausel lässt nicht erkennen, dass der Verwender nur dann
zu einer Änderung der Bauausführung berechtigt ist, wenn
triftige Gründe dafür vorliegen.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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Nach
der VOB … erfolgt die Gewährleistung für die von (Firma)
erbrachten Gewerke [sofern die VOB/B nicht als Ganzes
vereinbart ist]
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Da
die VOB/B hier nicht als Ganzes bzw. insgesamt vereinbart
worden ist, greift keine Privilegierung. Es liegt mithin ein
Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) ff BGB vor.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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Die
Frist für die Gewährleistung beginnt mit … des Einzuges
in das Bauvorhaben [Als Alternative zum Einzug war Abnahme
vorgesehen]
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Die
zweite Alternative (Einzug) ist unwirksam. Wenn der Einzug
vor Abnahme stattfindet, stellt das keine Abnahme dar, weil
die entsprechende Klausel (siehe oben) unwirksam ist.
Deswegen liegt diesen falls eine Verkürzung der Verjährungsfristen
vor, die gegen § 309 Nr. 8 b) ff BGB verstößt.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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Gerichtsstand
… ist für beide Vertragspartner (Stadt, in der Firma
ihren Sitz hat)
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Die
Klausel verstößt gegen § 38 Abs. 1 ZPO und ist daher als
AGB nach § 309 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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Erfüllungsort
ist für beide Vertragspartner (Stadt, in der Firma ihren
Sitz hat)
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Damit
kann sinnvoller Weise nur eine Gerichtsstandsfolge bezweckt
sein. § 29 Abs. 2 ZPO stellt ein gesetzliches Verbot zum
Schutz der Umgehung des § 38 I ZPO dar. Die Regelung ist
daher als AGB nach § 309 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB
unwirksam.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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Werden
Materialien aus anderen Lieferabschnitten vorgezogen, wird
die gesamte Teilrate des betreffenden Lieferabschnittes fällig
[Dazu waren Abschlagszahlungen vereinbart und des weiteren,
dass zur Anlieferung jeweils der komplette Lieferabschnitt
gelangte.]
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Mit
"Teilraten" sind die aufgeführten
Abschlagszahlungen gemeint. "Vorgezogen" bedeutet,
dass die einem bestimmten Bauabschnitt zugeordneten
Materialien angeliefert werden, bevor der Bauabschnitt
ausgeführt werden kann. Das ergibt sich aus dem der Klausel
vorhergehenden Satz "Zur Anlieferung gelangt jeweils
der komplette Lieferabschnitt." Damit sind
offensichtlich alle für die Ausführung eines Bauabschnitts
erforderlichen Materialien gemeint. Da die Klausel die Fälligkeit
der gesamten Teilrate extra festlegt, ist damit (zumindest
auch) der Fall gemeint, dass die vorgezogenen Materialien
nicht alle für den Teilabschnitt erforderlichen sind. Hier
wird also eine Forderung fällig gestellt, für die die
entsprechenden Gegenstände noch gar nicht zur Baustelle
gelangt, geschweige denn verbaut worden sind.
Darin ist jedenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 I. V.
m. Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen. Es wird eine
Vorleistungspflicht des Verwendungsgegners begründet, die
nicht am Baufortschritt orientiert ist und damit dem
Gerechtigkeitsgedanken der §§ 320, 322, 273 BGB
widerspricht.
Ergebnis: Unterlassungserklärung
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Der
v. g. Festpreis ist gemäß anliegendem Zahlungsplan auf das
Konto der (Firma) … binnen fünf Tagen nach
Rechnungslegung zu zahlen, d. h. das finanzierende
Kreditinstitut ist unwiderruflich zur Überweisung der laut
Zahlungsplan fälligen Rate an die (Firma) zu beauftragen.
(...)
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Die
Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB. Es erscheint
naheliegend, dass ein durchschnittlicher Bauherr die Klausel
auf Grund der dort verwendeten Formulierung einer
„unwiderruflichen“ Beauftragung, diese dahingehend
versteht, dass damit die Zurückhaltung von Zahlungen auf
Grund von berechtigten Leistungsverweigerungsrechten
ausgeschlossen wird, da er innerhalb der dort genannten
Frist von 5 Tagen nach Rechnungslegung sein Kreditinstitut
mit der Bezahlung zu beauftragen hat. Dies stellt eine unzulässige
Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten dar.
Ergebnis: Rechtskräftige
Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
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Kommen
die Bauherren o. g. Zahlungs- und Nachweispflichten nicht
nach, so ist die (Firma) berechtigt, sämtliche Arbeiten
sofort, ohne vorherige schriftliche Ankündigung bis zum
Ausgleich der fälligen Forderungen bzw. bis zum Eingang der
o. g. Nachweise einzustellen. (...).
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Diese
Klausel verstößt … gegen § 309 Nr. 2 BGB. Diese Klausel
bezieht sich auf die vorherige Klausel, so dass sich deren
Unwirksamkeit weiterhin auswirkt. Auch insoweit besteht die
Gefahr, dass der Bauherr Leistungsverweigerungsrechte nicht
geltend macht, um eine vermeintlich berechtigte
Arbeitseinstellung durch die (Firma) zu vermeiden.
Ergebnis: Rechtskräftige
Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
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Darüber
hinaus treten die Bauherren mit Unterzeichnung dieses
Vertrages Auszahlungsansprüche gegenüber dem/ den sich aus
der … unwiderruflichen Finanzierungsbestätigung
ergebenden Darlehensgeber/ Darlehensgebern bis zur Höhe der
Bauvertragssumme unwiderruflich an die (Firma) ab. Die
(Firma) nimmt diese Abtretung an und wird den/die o. g.
Darlehensgeber von der Abtretung namens und in Vollmacht der
Bauherren in Kenntnis setzen. Die entsprechende Vollmacht
wird der Geschäftführung der (Firma) durch die Bauherren
mit Unterzeichnung dieses Vertrages ausdrücklich erteilt.
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Die
Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. §
648 a BGB. In § 648 a BGB ist abschließend geregelt ist,
welche Sicherheitsleistungen der Bauunternehmer auch für
bereits erbrachte Leistungen verlangen kann. Davon
abweichende Regelungen wie diese Klausel sind nach § 648 a
Abs. 7 BGB unwirksam.
Ergebnis: Rechtskräftige
Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
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"Voraussetzungen
für diesen Baubeginns- termin ... ist eine unwiderrufliche
Zahlungssicherheit .. . Die unwiderrufliche
Zahlungssicherheit kann der Auftraggeber wie folgt zur
Verfü- gung stellen: Als Abtretung der Aus-
zahlungsansprüche
aus den Hausdarlehen mit Zahlungs- bestätigung des
finanzierenden Instituts (Zahlungs- bürgschaft). Als
Abtretung der Auszahlungsansprüche auf vorhandene Guthaben
mit Zahlungsbestätigung der Bank, Bausparkasse oder
Versicherung."
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Im
Streitfall und sofern kein Rückschein der Deutschen Post AG
vorliegt, gilt der Posteingangsstempel der (Firma) als
einziges Beweismittel für den Zeitpunkt des Eingangs der o.
g. Unterlagen bei der (Firma). Telefaxberichte sind als
Beweismittel ausdrücklich ausgeschlossen.
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Die
Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 12, 13 BGB. Die [Firma]
ist nicht berechtigt, eine strengere Form als die
Schriftform vorzuschreiben. Auch Erschwerungen der Beweisführung
durch Beweismittelbeschränkungen sind verboten (vgl.
Palandt, 64. Aufl., § 309, Rdnr. 100).
Ergebnis: Rechtskräftige
Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
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Der
v. g. Fertigstellungstermin kann sich aus Gründen, die die
(Firma) nicht zu vertreten hat, verschieben. Gründe hierfür
sind z. B.
- ungerechtfertigter Widerspruch gegen Bauausführungen
durch die Bauherrn;
- nicht fristgerechte Zahlung fälliger Zahlungsraten gemäß
§ … dieses Vertrages durch die Bauherren.
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Sofern
darauf abgestellt wird, dass ein Grund, den … [die Firma]
nicht zu vertreten hat, darin liegt, dass die Bauherrn einen
ungerechtfertigten Widerspruch gegen Bauausführungen
erhoben haben, ist dies wegen Verstoßes gegen das
Transparenzgebot aus § 307 BGB unwirksam. Wann ein
ungerechtfertigter Widerspruch durch den Bauherrn vorliegt,
ergibt sich aus der Klausel gerade nicht. Es wird nicht
darauf abgestellt, ob dazu ein Verschulden erforderlich ist.
Der Bauherr hat aus dem Bauvertrag auch das Recht, von …
[der Firma] Aufklärung über Bauausführungen zu erlangen.
Dabei mag sich im Einzelfall herausstellen, dass Nachfragen
des Bauherrn nach Aufklärung durch …[die Firma] unbegründet
gewesen sein mögen. Dies kann aber nicht schon einen
ungerechtfertigten Widerspruch darstellen, wenn Anlass zur
Klärung dieser Fragen bestand.
Soweit die … [Firma] darauf abstellt, dass als weiterer
Grund für ein Nichtvertreten eine nicht fristgerechte
Zahlung fälliger Zahlungsraten gemäß § … dieses
Vertrages anzusehen ist, ist dieses wegen Verstoß gegen §
309 Nr. 2 BGB unwirksam. Denn damit wird … das
Leistungsverweigerungsrecht der Bauherrn in unzulässiger
Weise eingeschränkt.
Ergebnis: Rechtskräftige
Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
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Der
Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn der Innenausbau
gemäß der vereinbarten Leistung vollständig erbracht ist.
Die Schlüsselübergabe erfolgt nach Eingang der Schlussrate
laut Zahlungsplan.
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Die
Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 in
Verbindung mit § 640 BGB unwirksam.
Sie weicht in unzulässiger Weise von dem Leitbild des §
640 BGB ab. Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des
Bauherrn dar, wenn die Fertigstellung, an die sich zwangsläufig
eine Abnahmepflicht des Bauherrn anschließt, an die vollständige
Erbringung des Innenausbaus geknüpft wird. Denn zur
Fertigstellung gehört grundsätzlich die Erbringung der
gesamten vertraglich geschuldeten Leistung. Insoweit ist
hier nicht auszuschließen, dass ein durchschnittlicher
Bauherr die Klausel dahin versteht, dass es nur auf die
Fertigstellung des Innenausbaus ankommt und nicht darauf, ob
auch die weiteren geschuldeten Leistungen zumindest in der
Art und Weise fertiggestellt sind, dass ein Bezug und
Betreten des Hauses gefahrlos möglich ist.
Ergebnis: Rechtskräftige
Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
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"Nach
erfolgter Abnahme wird das Bauschloss ausgewechselt und der
Auftraggeber erhält die Schlüssel für das Haus."
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Die
Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre ab Übergabe auf alle
Handwerkerleistungen; ausgenommen hiervon sind kürzere
Herstellerhaftungszeiten, bezogen auf Treppen, Fenster,
Dachflächenfenster, Außentüren, Innentüren und
Bodeneinstiegsluken; hierfür beträgt die Gewährleistungsfrist
zwei Jahre.
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Die
Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. §
634 a BGB.
Die Klausel verkürzt die 5-jährige Gewährleistungsfrist
nach dem BGB in unzulässiger Weise.
Ergebnis: Rechtskräftige
Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
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Die
Schlüsselübergabe des Vertragsobjektes erfolgt erst nach
erfolgter Schlussabnahme und vollständiger Begleichung der
Bauvertragssumme gemäß Zahlungsplan und sämtlicher
Zusatzvereinbarungen.
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Auch
diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB, da auch sie
unzulässiger Weise zum Ausschluss der
Leistungsverweigerungsrechte des Bauherrn führt.
Ergebnis: Rechtskräftige
Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
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"Nach
erfolgter Abnahme wird das Bauschloss ausgewechselt und der
Auftraggeber erhält die Schlüssel für das Haus."
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Soweit
die Bauherren bis vier Wochen nach Übergabe sichtbare Mängel
nicht schriftlich rügen, verlieren sie ihre diesbezüglichen
Gewährleistungsansprüche.
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…diese
Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 640
Abs. 2 BGB sowie gegen § 309 Nr.2 BGB. Der Gesetzgeber hat
den Verlust der Gewährleistungsansprüche an die Kenntnis
der Mängel und gerade nicht an deren bloße Sichtbarkeit
geknüpft.
Ergebnis: Rechtskräftige
Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
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Die Vergütung
ist in folgenden Raten vom Bauherrn an den AN zu
entrichten:
- Einzahlung von 25 % der in Auftrag gegebenen
Gesamtbauleistung nach Ankündigung der Baugenehmigung für
Ihr Bauvorhaben oder 6 Kalenderwochen vor Baubeginn …
- Zahlung von
3 % nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN
binnen 5 Werktagen
- Zahlung von
3 % nach Vorlage der Vorplanung und deren Freigabe durch den
AG binnen 5 Werktagen
- Zahlung von
3 % nach Vorlage der Bauplanung und Bauantrag zwecks
Unterschrift und Freigabe binnen 5 Werktagen
- Zahlung von
15 % nach erforderlichen Erdarbeiten, Einbringen der
Fundamente und Legen der Bodenplatte binnen 5 Werktagen
- Zahlung von
20 % nach Aufziehen des Mauerwerks, einschließlich
Ringbalken und Decke binnen 5 Werktagen
- Zahlung von
10 % nach dem Richten des Dachstuhles mit nachfolgender
Dachdeckung binnen 5 Werktagen
- Zahlung von
5 % nach Dacheindeckung und Dachklempnerarbeiten binnen 5
Werktagen …
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Die Klausel
ist nach § 307 Abs. 1 S. 1, § 307 Abs.
2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie verstößt gegen
den Äquivalenzgrundsatz und gegen das gesetzliche
Leitbild der §§ 648a, 641 und 632a BGB. Der Werkunternehmer
erweckt den Anschein, als
ob es sich bei der Einzahlung von 25 % der in
Auftrag gegebenen Gesamtbauleistung um eine
selbstverständliche (Vorauszahlungs-) Rate handelt.
Dies ist jedoch als Sicherheitsverlangen einzustufen.
Eine derartige Sicherheit braucht der
Verbraucher nach § 648a Abs. 6, Nr. 2 BGB nicht
zu erbringen. Der Verstoß gegen das gesetzliche
Gebot löst bereits den Unterlassungsanspruch
aus. Außerdem liegt ein Verstoß
gegen § 309 Nr. 2 BGB vor, da der Verbraucher
in der Ausübung seines Leistungsverweigerungsrechts
nach §§ 320, 641 Abs.
3 BGB behindert wird. In
dieser Klausel ergeben außerdem die bis zur Rohbaufertigstellung
incl. Dacheindeckung und Dachklempnerarbeiten
zu zahlenden Raten 84 %
des vereinbarten Werklohns. Auch dies stellt
eine unberechtigte Vorauszahlungsforderung gegenüber
Verbrauchern dar. Angemessen
sind für den Rohbau allenfalls 50
% der Gesamtvergütung. (Urteil:
LG Potsdam – 12. O. 443/06)
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Lt. unserem
Zahlungsplan sind bereits 68% der Gesamtbausumme nach
Fertigstellung des Rohbaus geflossen.
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Abnahme
… nimmt der Bauherr die Sache vor Übergabe
in Benutzung, so wird sie nach Ablauf
von 6 Tagen nach Beginn der Nutzung
abgenommen.
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Diese
Formulierung in der Abnahmeklausel verstößt
gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. §
640 Abs. 1 BGB und widerspricht dem gesetzlichen
Leitbild in § 640 BGB. Sie
steht auch nicht mit der BGH-Rechtsprechung (vgl.
BGH, Urteil vom 08.01.2004 – Az.:
VII ZR 198/02, BauR 2004/670, 671) in Übereinstimmung.
Ferner widerspricht sie § 12
Nr. 5 Abs. 2 VOB/B und
beeinträchtigt den Verbraucher unangemessen. Wenn der Verbraucher
die Sache vor Übergabe in
Benutzung nimmt, kann die Abnahme gemäß §
12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bestenfalls nach Ablauf von
6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als
erfolgt angesehen werden, wenn nichts anderes
vereinbart ist. Diese Frist der Abnahmefiktion
in § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B wird hier
vom Werkunternehmer unzulässig verkürzt.
(Urteil: LG Potsdam – 12. O. 443/06)
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Unausgewogener
Zahlungsplan
Fertigstellung
der Bauantragsunterlagen...
€ = 13,37 %
Erteilung der
Baugenehmigung… € =
5,22 %
Baubeginn …
€ = 5,22 %
Bodenplatte
… € = 8,59 %
Mauerwerk EG /
Geschoßdecke… € =
26,10 %
Mauerwerk OG
… € = 8,59 %
Dachstuhl …
€ = 7,03 %
Dacheindeckung
… € = 6,02 %
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Der
Zahlungsplan mit den beispielhaft
genannten
Zahlungsraten ist wegen Verstoßes gegen
§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB sowie gegen das Äquivalenzgebot
nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtsunwirksam,
weil er mit dem gesetzlichen Leitbild
der §§ 632a, 641 BGB unvereinbar ist. Nach
dem vorformulierten Text der Zahlungsklausel
sollen 13,37 % zur Fertigstellung der
Bauantragsunterlagen – wobei nicht klargestellt
ist, ob dies erst nach Fertigstellung der
Bauantragsunterlagen oder zu einem noch früheren
Zeitpunkt gelten soll - gezahlt werden. Dabei
handelt es sich um eine unzulässige Vorauszahlungsforderung
von Werklohn. Auch die
Zahlungsraten „Dachstuhl“, „Dacheindeckung“ (bis
dahin 80,14 %) stellen unberechtigte
Vorauszahlungsforderungen gegenüber dem
Verbraucher dar. Angemessen sind
für den Rohbau allenfalls 50 % der Gesamtvergütung.
Eine Überschreitung von 30,14
% (bis Dacheindeckung) stellt eine unangemessene
Benachteilung im Sinne des §
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und widerspricht dem
gesetzlichen Leitbild der §§ 632a, 641 BGB.
Die Forderung des Gesetzgebers, dass die
vereinbarten Abschläge in einem angemessenen
Verhältnis zu der erbrachten Bauleistung
stehen sollen, ist nicht erfüllt.
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)
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Lt. unserem
Zahlungsplan sind bereits 68% der Gesamtbausumme nach
Fertigstellung des Rohbaus geflossen. |
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Fälligkeit
der „Teil- und Schlusszahlungen“
Teil- und
Schlusszahlungen sind innerhalb von
10 Werktagen nach Rechnungslegung zur
Zahlung fällig.
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Die Klausel
verstößt gegen das gesetzliche Leitbild
des § 641 BGB i. v. m. § 307 Abs. 2 Nr.
1 BGB und gegen das Äquivalenzgebot des §
307 Abs. 1 i. V. m. § 242 BGB. Die bloße Übersendung
einer Zahlungsanforderung mit der
hier trotz Einbeziehung der VOB/B auf 10
Werktage nach Rechnungslegung verkürzten Zahlungsfrist
kann nicht zur Fälligkeit führen und ist
daher unwirksam.
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)
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Gemäß
der … Bruttovertragssumme haben die Bauherren und die
(Firma) sich darauf geeinigt, dass die Bauherren nach
Baufortschritt folgende Teilbeträge … begleichen:
- 10
% mit Fertigstellung der Bauantragsunterlagen
- 15
% mit Fertigstellung der Erdarbeiten und der Bodenplatte
- 20
% mit Fertigstellung der Außenwände EG
- 20
% mit Fertigstellung der Giebelwände OG ohne
Giebelspitzen
- 10
% mit Fertigstellung des Dachstuhls ohne Sichtschalung
- 10
% mit Fertigstellung der Dacheindeckung
- 10
% mit Fertigstellung der Rohinstallation und der
Estricharbeiten
- 4
% mit Fertigstellung der Fliesenarbeiten und der Sanitärinstallation
- 1
% mit Anlieferung und Montagebeginn der Innentüren.
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Der
… vorgegebene Zahlungsplan verstößt gegen § 307 BGB.
Der Bauherr wird dadurch in unangemessener Weise
benachteiligt. Denn es besteht bei den dort ausgeworfenen
Zahlungsraten kein ausgewogenes Verhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung.
Es ist dem Gericht aus diversen Bauprozessen mit der
Einholung von Sachverständigengutachten bekannt, dass bei
der Erstellung des Rohbaues einschließlich der
Fertigstellung des Dachstuhls jedoch ohne Sichtschalung und
ohne Fertigstellung der Dacheindeckung der Bauunternehmer
noch keine Werkleistungen erbracht hat, die bereits einem
Anteil von 75 % des Werklohnes (Bruttovertragssumme)
entsprechen.
Ergebnis: Rechtskräftige
Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
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Lt. unserem
Zahlungsplan sind bereits 68% der Gesamtbausumme nach
Fertigstellung des Rohbaus geflossen. |
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Unangemessen
lange Annahmefrist
Der
Bauvertrag kommt erst rechtswirksam zustande, sobald er von
dem Auftragnehmer gegengezeichnet ist. Bis dahin stellt die
vorliegende Erklärung ein Angebot auf Abschluss eines
Bauvertrages dar.
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Die
Klausel ist wegen eines Verstoßes gegen §
308 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach
dieser gesetzlichen Bestimmung muss der Auftragnehmer,
der sich vom Bauherrn einen von
ihm vorformulierten und vom Bauherrn unterzeichneten
Bauvertrag anbieten lässt, eine angemessene
Annahmefrist einhalten. Mit
der gewählten Formulierung, dass ein Vertrag
erst zustande komme, wenn die Urkunde
vom Auftragnehmer gegengezeichnet sei,
erweckt in dem verständigen, aber rechtsunkundigen
Verbraucher die Vorstellung, dass
seine Bindung an das Angebot unbefristet sei
und auch noch nach längerer Zeit von dem Verwender
angenommen werden könne. Die fehlende
Befristung steht einer unangemessen langen
oder nicht hinreichend bestimmten Annahmefrist
gleich.
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung) |
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Wegfall der
gesetzlichen Mängelrechte
Ist ein
Mangel auf besonderer Anweisung des Auftraggebers oder
seines Beauftragten zurückzuführen, entfallen die
Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen Mängel.
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Die
vorformulierte Klausel ist rechtsunwirksam. Sie führt zu
einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 Nr.
1 BGB, weil sie mit dem aus § 242 BGB herzuleitenden, von
der Rechtssprechung entwickelten gesetzlichen Leitbild
bauwerkvertraglicher Kooperations- und Obhutspflichten
unvereinbar ist. Der Generalunternehmer hat Sonderwünsche
des Auftraggebers, insbesondere eines Verbrauchers, aufgrund
seiner besonderen Fachkenntnisse zu prüfen und
gegebenenfalls als nicht sachgerecht zurückzuweisen. Erst
wenn er danach von dem Bauherrn besonders angewiesen wird,
hat er für nachteilige Folgen nicht mehr einzustehen.
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)
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Eingeschränkte
Abnahmeverweigerung
Der
Auftraggeber ist zur Abnahmeverweigerung nur
dann berechtigt, wenn das Bauvorhaben
so wesentliche Mängel aufweist,
dass die Bezugsfertigkeit ... nicht gegeben
ist.
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Die
Bestimmung ist mit dem gesetzlichen Leitbild
des § 640 Abs. 1 BGB unvereinbar und daher
nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtsunwirksam.
Nach § 640 Abs. 1 BGB darf die
Abnahme bei wesentlichen Mängeln des Bauwerks
abgelehnt werden. Die fehlende Bezugsfertigkeit
ist nur eine von vielen denkbaren
wesentlichen Mängeln. Beispielsweise
eine taugliche, aber vertragswidrige
Ausführung des Bauvorhabens, die
eine Bezugsfertigkeit nicht in Frage stellt, braucht
vom Bauherrn nicht hingenommen zu werden.
Die Beschränkung auf fehlende Bezugsfertigkeit
ist unangemessen. (Abmahnung
/ freiwillige Unterwerfung) |
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Einseitige
Vertragsänderungen
Technische
Änderungen bleiben dem Auftragnehmer bei Wertgleichheit
vorbehalten, wenn die technische Änderung für den
Auftraggeber zumutbar oder unwesentlich ist.
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Die
Vertragbestimmung verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Einseitige Leistungsänderungsrechte im Sinne des § 315 BGB
sind nur rechtsgültig, wenn die Änderung unter
Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den
anderen Vertragsteil zumutbar sind. Die
Zumutbarkeitskriterien sind im Vertragstext konkret zu
erläutern. Triftige Gründe sind in der Klausel selbst
detailliert darzustellen (vgl. BGH in BauR 2005/1473 ff.,
1475).
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)
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Verjährungsbeginn
bei bloßer Übergabe
Die
Verjährungsfristen beginnen mit der jeweiligen
Übergabe des Bauvorhabens an den
Auftraggeber.
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Die
Regelung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen
und rechtsunwirksam. Sie
ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 634 Abs.
2 BGB nicht vereinbar. Maßgeblich ist für den
Beginn der Verjährungsfrist die Abnahme des
Bauwerkes, nicht die Übergabe. Die Übergabe
ist nur ein tatsächlicher Vorgang, während
bei der Abnahme die Parteien darüber einig
sind, dass die abgenommene Bauleistung vertraggerecht
und frei von wesentlichen Mängeln
ist. Nur von dieser rechtsgeschäftlichen Handlung
geht die gebotene Signalwirkung für den
Verjährungsbeginn aus.
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung) |
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Eingeschränktes
Betreten der Baustelle
Der
Auftraggeber darf die Baustelle nur mit Genehmigung
der Auftragnehmerin und nur auf
eigene Gefahr betreten, um sich vom Bautenstand
zu überzeugen und sich über die
Ausführung seiner Sonderwünsche zu informieren.
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Die Klausel
widerspricht dem gesetzlichen Leitbild
des § 903 BGB über die Rechte des Grundstückseigentümers
und ist daher nach §
307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das
der Auftraggeber sein eigenes Grundstück nur
mit Genehmigung der Auftragnehmerin als Inhaberin
des „Hausrechts“ betreten darf, stellt eine
unangemessene Benachteiligung dar. Dem Bauherrn
muss die Möglichkeit zustehen, die Vollständigkeit
und Mängelfreiheit der den Abschlagszahlungen
entsprechenden Bauleistungsabschnitten persönlich
zu überprüfen, ohne
den Auftragnehmer fragen zu müssen.
(Abmahnung / freiwillige Unterwerfung)
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"Der
Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, alle öffentlich-rechtlichen
Maßnahmen, die für die Bauausführung erforderlich sind,
zu treffen und währender der Durchführung des
Bauvorhabens das Hausrecht auf der Baustelle auszuüben." |
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