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Hier
habe ich mal die typischen Probleme und Mängel in
Bauträgerverträgen aufgeführt. Ich habe sie auf der
Homepage des Verbandes privater Bauherren gefunden. Da uns
unser Grundstück bereits vor Vertragsschluss gehörte sind
einige der genannten Aspekte für uns nicht interessant. Unter
jeden Punkt habe ich angemerkt, wie sich die jeweilige
Situation bei uns bzw. im Vertrag mit Hausbau Bethel
darstellt.
Abwasser:
Abwasserrohre führen viele Bauträger nur bis einen Meter außerhalb der Wände des Hauses. So steht es in vielen Verträgen. Alles Weitere ist dann Sache des Bauherrn. Er muss sich um den Anschluss seines Hauses ans öffentliche Kanalnetz kümmern, gleich, wie lang der Weg vom Haus zum Sammler ist. Das kostet Geld und auch Zeit, denn er muss diese Anschlüsse erst beantragen.
Bei uns hat
der Bauträger gleich in den Entwässerungsanträgen
vorgesehen die Abwasserleitungen aus jedem Raum, der einen
Wasseranschluss hat, einzeln aus dem Haus zu legen. In unserem
Fall geht ein Rohr aus der Küche, eines aus dem Bad und eines
aus dem Hauswirtschaftsraum. So spart der Bauträger die
Kosten für Leitungswege, die innerhalb des Hauses zu verlegen
gewesen wären. Wir sind so also gezwungen, einen
Abwasserkanalring um unser Haus zu legen, was zusätzlichen
Aufwand und Kosten bedeuten.

Aushub:
Was geschieht mit dem Erdaushub gleich zu Baubeginn? Dieses Problem wird in vielen Bauträgerverträgen nicht einmal erwähnt. Folglich bleibt die Erde auf dem Grundstück liegen und muss vom Auftraggeber entsorgt werden. Er muss auf eigene Faust einen geeigneten Transportunternehmer finden und den Abtransport des Aushubs aus eigener Tasche bezahlen. Das ist teuer – vor allem, wenn das Erdreich belastet ist. Der Bauherr steht dabei unter Zeitdruck, denn oft liegt der Aushub dem weiteren Baufortgang buchstäblich im Wege.
Uns hat der
Bauträger sogar ein mondpreisiges Nachtragsangebot über die Abfuhr des
Mutterbodens gemacht. Inzwischen weiß ich, dass man für
Mutterboden sogar Geld verlangen kann.
Bauleiter:
Bauträger stellen ihrem Bauherrn im Vertrag einen Bauleiter an die Seite. Das schreiben die Landesbauordnungen so vor. Der Bauleiter muss sogar namentlich im Vertrag benannt werden. Allerdings ist der Begriff Bauleiter für den Bauherrn irreführend, denn der Bauleiter steht im Dienste des Bauträgers und ist damit automatisch Partei. Er wird im Zweifelsfall immer die Interessen des Bauträgers vertreten, nicht die des Bauherrn. Deshalb empfiehlt es sich für alle privaten Bauherren, einen eigenen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen, der ihnen hilft, den Überblick zu bewahren und ihre eigenen Rechte durchzusetzen.
Die oben
geschilderten Erfahrungen kann ich bestätigen. Mein Credo
seit dem in Sachen Hausbau: Wer glaubt, dass
Bauleiter Bau leiten, glaubt auch, dass
Zitronenfalter...
Baustelleneinrichtung, Umfang der:
Streit gibt es immer wieder über die Baustelleneinrichtung und deren Umfang: Was genau stellt der Bauträger zur Verfügung, was muss der Bauherr auf eigene Kosten veranlassen. Genau geregelt werden sollten im Bauvertrag die nötigen Geräte zur Bauausführung, die Lagermöglichkeiten auf dem Grundstück, die Zufahrten und die Standplätze für den
Baukran und das Betonsilo, das Zwischenlager für den Bodenaushub, die Bereitstellung von Baustrom und Bauwasser sowie eines Toilettenhäuschens und die Bauschuttbeseitigung.
Uns hat der
Bauträger diese Sachen in Form von mondpreisigen Nachtragsangeboten kurz
vor Baubeginn vorgelegt. Die Vergabe an einen zuverlässigen
Dritten wäre mir aufgrund des Zeitdrucks allein nicht
möglich gewesen. Dies hat die von uns beauftragte
Sachverständige unternommen.

Betreten der Baustelle:
Wer ein schlüsselfertiges Haus mit Grundstück vom Bauträger kauft, der wird in der Regel erst Eigentümer, wenn das Haus fertig gebaut, bezahlt und offiziell übergeben ist. Vorher ist er lediglich "Erwerber", aber nicht Bauherr. Bauherr bleibt bis zur Übergabe der Bauträger. Daraus ergeben sich unter Umständen Probleme: Will zum Beispiel ein Erwerber "sein" Grundstück oder "seinen" Rohbau besichtigen, dann benötigt er dazu formal die Zustimmung des Bauherrn, also des Bauträgers. Damit er hier nicht zu unliebsamen Überraschungen kommt, sollte sich der Käufer schon im Vertrag schriftlich das Recht zusichern lassen, die Baustelle jederzeit – und mit einem Sachverständigen seiner Wahl betreten zu dürfen.
In unserem
Vertrag wurde sogar ausdrücklich geregelt, dass das Hausrecht auf
Hausbau Bethel übergeht obwohl das Grundstück von
Anfang an in unserem Eigentum stand.
Bodenplatte:
Häufig findet sich im Vertrag ein Passus, der sich auf die Bodenplatte bezieht. Sie ist teilweise im Preis inbegriffen, aber nur unter der Voraussetzung idealer Bodenbedingungen. Da die praktisch nie vorliegen, muss nachgebessert werden – natürlich zu Lasten des Bauherrn. Dies ist eine beliebte Möglichkeit, Bauherrn unter Zeitdruck und Hinweis auf den Bauablauf zusätzlich zur Kasse zu bitten.
In der
Viebrock-Leistungsbeschreibung
steht: "Die Gründung erfolgt als Flachgründung mit
einer Stahlbeton-Sohlenplatte gemäß der statischen
Berechnung. Die Mindestqualität des Betons ist C 20/25. Bei
diesem hochwertigen Beton genügt eine Bodenpressung von
lediglich 0,15 MN/qm. Auch hier zeigt sich wieder: Es bringt
viele Vorteile mit sich, mit hoher Qualität zu
arbeiten." Unsere Sachverständige bestätigte, dass
diese Bodenpressung in unserer Region ideale Bodenbedingung
seien und praktisch nie antrifft. Die Mehrkosten in
Höhe von ca. 3.500,- Euro für eine vier cm stärkere
Bodenplatte wurden uns in Form eines Nachtragsangebotes erst präsentiert als der Baubeginn bereits feststand.
Circa-Angaben:
Nicht alle Maße lassen sich erfahrungsgemäß bereits bei Vertragsabschluss bis auf die letzte Dezimalstelle genau festlegen. Ca.-Maße sollten Bauherren allerdings nur dort akzeptieren, wo Toleranzen erträglich sind - auf keinen Fall beim Fertigstellungstermin oder bei der Wohnflächenberechnung.
Diesbezüglich
haben wir gute Erfahrungen gemacht.
Detaillierte Gebäudedaten:
Zur detaillierten Objektbeschreibung zählen unter anderem genaue Angaben über die Gebäudeabmessungen, die Bruttogeschossfläche (BGF), die Wohnfläche (Wfl) und die Nutzfläche (NF) nach DIN 277 und Berechnungsverordnung, des weiteren die Anzahl der Vollgeschosse mit Keller und Dachgeschoss, die Anzahl der Räume und die exakten Fertighöhen in den einzelnen Räumen.
Diesbezüglich
haben wir gute Erfahrungen gemacht.

Eigenleistung:
Eigenleistungen helfen Geld sparen. Aber, wer haftet, wenn durch die Eigenleistungen Schäden oder Zeitverzögerungen entstehen? (Hintergrund: Wer am eigenen Bau selbst Hand anlegt, der ist in der Regel kein Fachmann. Deshalb muss er für eine baufachliche Betreuung und Aufsicht seines Baus sorgen. Dazu ist der Bauherr verpflichtet. Wer übernimmt diese Aufsicht? Der Bauherr muss auch klären, wer haftet, wenn durch Eigenleistung am eigenen Bau oder am Nachbarhaus (bei Reihenhausprojekten) Schäden entstehen? Oder wenn Arbeiten unsachgemäß ausgeführt wurden und nun erst saniert werden müssen, bevor der Bauträger weiterbauen kann? Wer haftet für Zeit und Material? Und wer haftet, wenn sich Eigenleistungen verzögern und dadurch ein Bauvorhaben länger dauert als geplant? Wer trägt die Verantwortung, wenn in Eigenhilfe Fehler gemacht werden, durch die später ein Bauarbeiter verunglückt? Wer selbst baut, der sollte unbedingt bereits vor Vertragsabschluss und mit Hilfe seines Bausachverständigen genau auflisten, was er an Eigenleistung erbringt. Diese Wünsche müssen dann genau mit dem Anbieter abgestimmt und im Vertrag detailliert festgelegt werden.
Wir habe die
Erfahrung gemacht, dass für die Erbringung von
Eigenleistungen von Viebrock teilweise hohe Hürden konstruiert werden.
Will man beispielsweise die Fliesen in der Küche selbst
kleben, muss man gleich alle Fliesenarbeiten erledigen. Würde
man die Heizungsanlage selbst installieren, müsste man das
Gewerk für die Wasserleitungen ebenfalls übernehmen. Das
Absurdum: übernimmt man dann die Herstellung der Heizung und
Wasserleitungen, so sind ebenfalls die notwendigen
Durchbrüche in der Erdgeschossdecke selbst durchzuführen. Oder es werden
Gewährleistungsgründe genannt. Beispielsweise kann das
Kabel des Baustromkastens, der auf der gegenüberliegenden
Straßenseite steht, nicht durch den bereits vorhanden Nut in
der Asphaltoberfläche der Baustraße gelegt werden, obwohl
der Nachbar das genau so gemacht. "Man will sich ja nicht
streiten wenn es beschädigt würde." Statt dessen empfiehlt
man die kostenpflichtige Herstellung einer 3m hohen
Kabelbrücke.

Energieeinsparverordnung:
Für alle Neubauten – wie auch für die Sanierung von Altbauten – gilt die Energieeinsparverordnung, kurz
EnEV. Bauträgerverträge sehen zwar in der Regel die Ausführung des geplanten Hauses nach den Richtlinien der geltenden Energieeinsparverordnung
(EnEV) vor, aber die Planung wird gar nicht darauf abgestimmt. Ob ein Haus wirklich nach den Vorschriften des Gesetzes gebaut wird, das kann nur ein Bausachverständiger prüfen und erkennen.
Dieser Punkt
ist bei abgearbeitet, es liegt
eine entsprechende Bescheinigung für die KfW-Bank
vom EZB
Nord vor.
Fallrohre:
Viele Bauträgerverträge sehen die Führung der Fallrohre bis zur Oberkante (OK) des Geländes vor. Mehr ist im Preis nicht inbegriffen. Das heißt: Für die Weiterführung der Rohre und den Anschluss ans öffentliche Leitungsnetz (oder die eigene Zisterne) ist der Bauherr zuständig. Er muss diese Anschlüsse bezahlen und oft auch beantragen. Ein teures, zeitaufwändiges Problem.
So sieht es
der Vertrag bei uns auch vor, hierauf wird auch
ausdrücklich hingewiesen.
Gleichwertig:
Viele Verträge sehen in der Baubeschreibung spezielle Baustoffe vor und listen diese namentlich auf. Allerdings werden solche konkreten Angaben häufig mit dem Zusatz "oder gleichwertiges Material" wieder relativiert. Der Begriff "gleichwertig" ist nichts- sagend. Der Laie kann nicht beurteilen, was wirklich "gleichwertig" ist, und bekommt in der Regel minderwertiges Material eingebaut.
Im
Werkvertrag selbst taucht dieser Begriff nicht auf, in einem
der Nachtragsangebote ist er uns jedoch aufgefallen.
Grundstücksgröße:
Da Bauträger in der Regel nicht ein einzelnes, sondern meist mehrere Häuser nebeneinander gleichzeitig bauen, werden die Grundstücksgrenzen erst nach der Fertigstellung markiert. Folglich sind auch in vielen Verträgen die Grundstücksgrößen nur ungenau angegeben. Darauf sollte sich der Bauherr nicht einlassen. Er muss im Vertrag auf exakten Angaben bestehen und diese später auch überprüfen, sonst bleibt er unter Umständen auf einem kleineren Grundstück sitzen.
In unserem
Fall gehörte uns das Grundstück bereits.
Holz:
Holzhäuser oder Holzverkleidungen werden im Schlüsselfertigbau immer beliebter, Details zum Holzhaus fehlen aber oft im Bauvertrag. Neben der Art des Holzes und der Güteklasse muss natürlich im Bauvertrag auch stehen, wie welches hölzerne Bauteil geschützt wird – chemisch oder konstruktiv, und wie die Oberfläche von Fenstern beispielsweise behandelt wird – lasiert oder lackiert und mit und in welcher Farbe.
Diese Angaben
sind in unserem Vertrag alle vorhanden. Die Endlackierung der
Traufunterstände ist bei Viebrockhaus nicht
Vertragsbestandteil. Das Gerüst Stand zum
Zeitpunkt dieser Eigenleistung auch noch zur Verfügung steht.
Innenwände:
Natürlich hat ein normales Einfamilienhaus auch Innenwände. Sie bleiben allerdings in vielen Bauverträgen unerwähnt. Dabei sollte dort genau stehen, wie die Innenwände des zu bauenden Hauses beschaffen sein werden. Dabei wird unterschieden zwischen tragenden und nicht tragenden Innenwänden. Bauart und Materialangabe (zum Beispiel Kalksandsteinmauerwerk, Porenbetonmauerwerk, Holzrahmenkonstruktion oder anderes) müssen genau im Vertrag beschrieben werden.
Diese Angaben
sind bei uns alle gemacht worden. Der Bauherr kann für das
Obergeschoss entscheiden, ob er Wände aus Rigips oder
Porenbeton haben möchte. Die Porenbetonwände würden dann
jedoch aus raumhohen, ca. 1 Meter breiten Elementen
hergestellt, was spätere Grundrissänderungen, zusätzliche
Türöffnungen, etc. ziemlich erschweren dürfte. Zudem sind
Rigipswände die schalltechnisch bessere Lösung.

Installationen:
Häuser brauchen Strom. Im Bauvertrag wird nicht immer genau beschrieben, was der Bauherr für sein Geld bekommt. Teure Nachrüstungen sind später die Folge. In den Bauvertrag gehören deshalb detaillierte Beschreibungen der geplanten Elektroanlage, mit konkreten Angaben zur Anschlussleistung und Einspeisung, der Anzahl der Stromkreise mit Unterscheidung nach Gerätestromkreisen, Steckdosenstromkreisen, Drehstromkreisen. Gegebenenfalls müssen auch Buss-Installationen und Schutzsysteme genau beschrieben werden. Auch die elektrotechnische Ausstattung der einzelnen Räume mit der Anzahl der Schalter, Steckdosen und Lichtauslässe gehört in den Bauvertrag.
In unserem
Vertrag ist die Anzahl oder Art der Stromkreise nicht erwähnt
worden.
Keller:
Keller ist nicht gleich Keller, und es reicht nicht, im Vertrag nur lapidar auf massive Wände und Betonboden hinzuweisen. Wie bei allen Baudetails so gilt auch hier: Alles muss genau aufgelistet sein, will der Bauherr später böse Überraschungen vermeiden. Zur genauen Leistungsbeschreibung für den Keller gehören: Detaillierte Materialangaben zu den Kellerwänden, außen wie innen, zur Wärmedämmung und zur Ausführung der Lichtschächte. Ob der Keller als weiße Wanne, schwarze Wanne oder als Mischkonstruktion ausgeführt wird, das richtet sich nach den Ergebnissen des Baugrundgutachtens. Auch das muss in den Vertrag.
Zu dem
Zeitpunkt als wir noch mit Keller bauen wollten, überraschte
man uns mit einem Nachtragsangebot für längere Leitungswege,
die durch den Verlegung der Wärmepumpe in den Keller
entstehen. Hierfür sollten wir 1.000,- € zusätzlich
zahlen. Der
Keller wäre im Standard nicht gedämmt gewesen. Man muss sich
also zwangsläufig auf einen sehr feuchten Keller einstellen
wenn dieser nicht gedämmt wird. Ich weiß von einem Maxime
700-Bauherrn, der nach kurzer Zeit sogar Schimmelbildung in
seinem ungedämmten Keller beklagte. Wer mit Keller baut nutzt
den nicht mehr notwendigen Hauswirtschaftsraum, der in jedem
Standardhaus vorgesehen ist, dann üblicherweise als Kinder-
oder Arbeitszimmer. Für die entsprechende Mehrausstattung
verlangte Hausbau Bethel in unserem Fall 1.500,- €
zusätzlich. Im Aufpreis
für den Keller ist die notwendige Kernbohrung für die
Abwasserkanäle nicht vorhanden.

Lüftung:
Beim modernen Wohnhaus, vor allem beim Passivhaus, spielt die Lüftung eine zentrale Rolle. Nur wenn kontrolliert gelüftet und dabei die Luft regelmäßig ausgetauscht wird, funktioniert das Passivhaus optimal. Das wird im Bauvertrag nur selten detailliert erwähnt. Unbedingt aufgelistet werden muss im Vertrag aber die Art der Lüftung und, sofern es sich nicht um eine natürliche, sondern um eine kontrollierte Be- und Entlüftung handelt, die Art der Lüftungstechnik und Wärmerückgewinnung. Wichtig auch ein kleines Detail: Auch das Loch in der Fassade für die Dunstabzugshaube sollte nicht vergessen werden.
Die Lüftung
ist aus meiner Sicht ausreichend beschrieben "in
Anlehnung an die jeweils geltenden DIN-Vorschriften sowie
wärme- und schalltechnischen Normen" (Auszug aus der
Viebrock-Leistungsbeschreibung). Wobei der letzt Halbsatz
Augenwischerei ist, Viebrockhaus sagt: "Im EFH-Bau gibt
es keine Anforderungen an den Schallschutz." Die
Rechtsprechung sagt etwas anderes, aber wenn Viebrock dieser
Auffassung ist, ist es irreführend auf DIN´s zu verweisen,
die nur für den Bau von MEHRfamilienhäusern gelten.
Materialangaben:
Dies gilt auch für alle anderen detaillierten technischen Vorgaben. Sie legen einen bestimmten Wert fest, garantieren aber nicht, dass dieser auch den Regeln der Baukunst und den geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht. Muss dann nachgebessert werden, dann zahlt der Bauherr die Mehrkosten. Deshalb sollte auch hier im Vertrag immer das Wort "mindestens" vor die Materialangabe gesetzt werden. Dann muss der Bauträger die gesetzlichen Baustandards erfüllen.
Das
war bei uns oft nicht der Fall. Auch bei uns wurde nicht immer
nach den anerkannten Regeln der Technik gearbeitet, DIN´s oft
nicht eingehalten.
Messe-Abschlüsse:
Viele potenzielle Bauherren informieren sich vor dem Hausbau- oder -kauf auf Messen über Häuser und Baustoffe. Dabei bekommen sie häufig spezielle Messe-Angebote offeriert, scheinbar besonders günstige Kaufofferten, die aber nur für die Dauer der Messe gelten. Will der Bauherr sie nutzen, muss er sich schnell entscheiden - und übersieht dabei oft die Fallstricke der Verträge. Das als unschlagbar gepriesene Angebot entpuppt sich im Nachhinein häufig als Augenwischerei. Will der Käufer den Vertrag dann rückgängig machen, stellt er fest: In der Regel hat der Bauherr bei diesen Verträgen kein Widerrufsrecht. Deshalb: Kaufverträge niemals auf Messen und unter Zeitdruck unterschreiben und immer vorher von einem Bausachverständigen auf Vollständigkeit prüfen lassen.
Wir
haben zwar nicht auf einer Messe den Vertrag unterschrieben. Blauäugig
wie wir waren haben wird die Prüfung auf Vollständigkeit
erst vorgenommen als uns ein Nachtrag nach dem anderen
präsentiert wurde.
Mindestanforderungen:
Die "Mindestanforderungen an Bau-. und Leistungsbeschreibungen für Ein- und Zweifamilienhäuser" regeln im Detail, was Bauverträge alles beinhalten sollten. Da die Mindestanforderungen noch nicht Gesetz sind, sollten Bauherren darauf drängen, sie als Grundlage des Bauvertrags festschreiben zu lassen.
Die genannte
Mindestanforderung ist in unserem Fall nicht vereinbart
worden.
Niedrigenergiehaus:
Leistungen werden im Bauträgervertrag oft doppelt beschrieben. Da stehen neben dem Begriff "Niedrigenergiehaus" noch zusätzlich genaue Dämm-Materialien oder Dämmstoffstärken. Das besagt aber noch gar nichts, denn diese Werte reichen trotz exakter Angaben unter Umständen gar nicht aus, um den Niedrigenergiestandard auch zu erfüllen. Deshalb sollte im Vertrag nur der formale und genau definierte Begriff "Niedrigenergiestandard" stehen. Wer ein Übriges tun möchte, der setzt noch das Wort "mindestens" davor.
Objektbeschreibung:
Zentrale Bedeutung kommt der Objektbeschreibung im Bauvertrag zu. Nur, was dort vereinbart wird, wird später auch geliefert. Neben der Art, Aufteilung und Bauweise des Hauses und konkreten Herstellerangaben müssen in der Objektbeschreibung auch wichtige Dinge wie zum Beispiel der barrierefreie Zugang und die barrierefreie Nutzung des Hauses festgeschrieben werden, ebenso Energiekennwerte und Schallschutzmaßnahmen.

Passivhaus:
Wer laut Vertrag ein Passivhaus kauft, der hat deshalb noch lange nicht die Gewähr wirklich ein Passivhaus zu bekommen. Auch hier muss vertraglich genau geregelt sein, was der Kunde zu erwarten hat. Ein Passivhaus darf laut Definition anderthalb Liter Heizöl (oder anderthalb Kubikmeter Erdgas) pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr verbrauchen. Diese idealen Werte lassen sich allerdings nur durch exakte Planungen, detaillierte Berechnungen und vor allem sorgfältige Bauausführung garantieren. Passivhäuser müssen absolut winddicht sein. Das Gebäude muss lückenlos in eine ausreichende Wärmdämmschicht verpackt sein, es dürfen keine Wärmebrücken entstehen, und alle Fugen müssen luftdicht und dauerhaft verklebt werden. Garantiert und überprüft werden kann das Ergebnis nur durch sorgfältige Baukontrolle und mit dem so genannten Blower-Door-Test. Beides sollte im Vertrag fest verankert werden.
Wir bauen
zwar kein Passivhaus, ein Blower-Door-Test ist im
Leistungsumfang jedoch trotzdem enthalten.
Planunterlagen:
Zu jedem Bauvorhaben gehören konkrete Pläne. Auch zu einem Schlüsselfertighaus. Die Herstellung der Planunterlagen sollte Teil des Vertrages und in den Hauskosten enthalten sein. Konkret benötigt werden: Zeichnungen und Berechnungen gemäß den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung und der Bauvorlagenverordnung, Werkpläne im Maßstab 1:50, Werk- und Installationspläne für die Haustechnik (Sanitär, Heizung, Lüftung) sowie Baugrundgutachten.
Bis auf die
Werk- und Installationspläne haben wir diese Sachen alle
erhalten, auf Anfrage sogar die Statikberechnungen, die
üblicherweise vom Bauträger erst nach Fertigstellung
ausgehändigt werden.
Prospektangaben:
Zu Beginn des Hauskaufs liegen meist viele schöne Hochglanzprospekte auf dem Tisch, die den angehenden Bauherrn in seiner Kaufentscheidung mitunter stark beeinflussen. Diese Prospekte sind aber nicht Grundlage des notariellen Kaufvertrags, sie dienen nur als Lockmittel. Genau anschauen dagegen müssen sich Bauherren vor Vertragsunterzeichnung immer alle Pläne und Urkunden die Vertragsbestandteil werden.
Das haben wir
vernachlässigt. Es war von vornherein klar, dass wir den
Standardgrundriss geändert haben wollten. Leider war ein
entsprechend geänderter Grundriss bei Vertragsunterzeichnung
jedoch nicht vorliegend. Diese sog. Grundriss-Gespräche
führt nicht der Verkäufer sondern ein Bauleiter. Leider
stellte sich dann heraus, dass die als kostenlos verkauften
Grundrissänderungen plötzlich kostenpflichtig waren.
Qualität:
Um die Qualität der Ausstattung zu sichern, müssen alle Angaben immer exakt in den Bauvertrag geschrieben werden. Dazu zählen auch Angaben zur Informationslage, etwa Qualität und Umfang der Fernsprechanlage (analog, digital, ISDN, DSL) oder Qualität und Umfang der Kommunikationsanlage (Klingelanlage, Gegensprechanlage, Videoanlage).
Von den
genannten Anlagen ist im Leistungsumfang nur "1 Stück
Gong" enthalten. Und dieser sieht so aus wie er sich
anhört, nämlich bescheiden.
Rauchmelder:
Immer mehr Bundesländer schreiben in ihren Landesbauordnungen die Installation von Rauchmeldern vor, meist in den Schlaf- und Kinderzimmern. Wer einen Bauvertrag unterzeichnet, der sollte vorab unbedingt klären, ob der in seinem Bundesland eventuell vorgeschriebene Rauchmelder auch Bestandteil des Leistungsverzeichnisses ist.
Rauchmelder
sind bei uns zwar nicht vorgeschrieben, sie sind im
Leistungsumfang jedoch enthalten.
Regenwassernutzungsanlage:
Regenwassernutzungsanlagen helfen Wasser sparen und lassen sich vor allem in neuen Häusern gut installieren, denn sie benötigen einen zweiten Installationskreislauf. Soll eine Regenwassernutzungsanlage eingebaut werden, dann empfiehlt es sich im Bauvertrag genau festzulegen, wie und wo die Rohre installiert werden (vor der Wand, im Sockelbereich, auf oder unter Putz, samt Schallschutz für die Rohre) und aus welchem Material die Rohre bestehen.
Uns wurde
eine sog. Regenwassernutzungsvorbereitung für 990,- €
mündlich angeboten. Was genau diese Vorbereitung enthält
kann ich aus der Erinnerung heraus nicht mehr sagen.

Reihenhausklausel:
Beim Verkauf von Reihenhäusern wird den Interessenten immer wieder – und meist wahrheitswidrig – mitgeteilt, sämtliche anderen Objekte seien bereits verkauft. Damit wollen die Verkäufer den angehenden Bauherren zur schnellen Kaufentscheidung drängen. Aber Vorsicht: Der Käufer sollte dies unbedingt prüfen, vor allem, wenn in dem abzuschließenden Kaufvertrag die Klausel enthalten ist, dass mit dem Bau der Häuser erst begonnen werde, wenn sämtliche Reihenhäuser verkauft seien. Unterschreibt er diesen Vertrag und sind tatsächlich erst ein paar Häuser verkauft, dann kann es unter Umständen noch sehr lange dauern, bis mit dem Bau begonnen wird – und das, obwohl der Käufer aufgrund der Aussagen des Verkäufers davon ausging, sofort nach seinem Vertragabschluss könne der Bau beginnen. Solche monate- manchmal jahrelangen Wartezeiten kosten den Käufer viel Geld.

Reservierungsgebühr:
Manche Bauträger und Schlüsselfertig-Anbieter verlangen vom Kaufinteressenten eine Reservierungsgebühr. Die liegt erfahrungsgemäß im Schnitt zwischen 500 und 2.000 Euro. Sobald der Hauskaufvertrag beim Notar rechtsgültig beurkundet ist, wird die Reservierungsgebühr verrechnet. Entscheiden sich die angehenden Hausbesitzer aber gegen die Offerte, dann müssen sie die Reservierungsgebühr bezahlen.
Es ist besser sich gar nicht erst zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichten lassen. Und, falls es doch passiert ist: Lieber die Reservierungsgebühr in den Wind schreiben, als ein Haus kaufen, das einem nicht zusagt.
Bei uns wurde
ein zweiwöchiges kostenloses Rücktrittsrecht vereinbart.
Schallschutz:
Vor allem in Reihen- und Doppelhäusern spielt der Schallschutz eine wichtige Rolle und trägt erheblich zum Frieden (oder Unfrieden) unter den Nachbarn bei. Deshalb empfiehlt es sich dringend, Schallschutzmaßnahmen konkret im Vertrag zu verankern und auf dem Schallschutznachweis nach DIN 4109 zu bestehen.
Der
Schallschutz erfolgt bei uns "in Anlehnung an die jeweils
geltenden DIN-Vorschriften sowie wärme- und schalltechnischen
Normen". Wobei der letzte Satz Augenwischerei ist.
Viebrockhaus sagt: "Im EFH-Bau gibt es keine
Anforderungen an den Schallschutz." Die Rechtsprechung
sagt etwas anderes, aber wenn Viebrock dieser Auffassung ist,
ist es irreführend auf DIN´s zu verweisen, die nur für den
Bau von MEHRfamilienhäusern gelten.

"Schlechtwetter":
In vielen Bauverträgen taucht der Begriff "amtlich anerkannte Schlechtwetterlage" auf. Das ist irreführend, denn den Begriff gibt es offiziell gar nicht. Erfahrungsgemäß wird "Schlechtwetter" aber gerne von Baufirmen als Entschuldigung für Bauverzögerungen genutzt. Aber in der Tat gibt es auch für manche Bauarbeiten "schlechtes Wetter": Verschiedene Materialien dürfen nicht bei kalten Temperaturen verarbeitet werden, andere nicht bei großer Hitze. Geschieht dies doch, sind Baumängel die unausweichliche Folge. Wirklich beurteilen kann das aber nur ein Sachverständiger, ihn sollte der Bauherr im Zweifelsfall kurzfristig zu Rate ziehen. Damit der Bauherr nicht von all zu viel "Schlechtwetter" überrascht wird, sollte im Vertrag unbedingt stehen, dass wegen "Schlechtwetter" keine Ausfalltage vereinbart werden. Außerdem, und auch das muss in den Vertrag, muss jeder Schlechtwettertag sofort den Bauherren gemeldet werden. Ist das Wetter wirklich zum Weiterbauen nicht geeignet,
dann wird der ausgefallene Tag der Bauzeit offiziell hinzugerechnet.
Zum
Schlechtwetter findet sich im Vertrag folgendes: "Die
Bauzeit beträgt nach Baubeginn 3 Monate zuzüglich der
Schlechtwettertage im Winter sowie jeweils 3 Wochen
Betriebsurlaub im Sommer und im Winter (Weihnachtszeit)."
Hausbau Bethel legt den Begriff "Baubeginn" etwas
eigentümlich aus. "Baubeginn" im Sinne des
Bauträger Bethel ist der Zeitpunkt, ab dem die Arbeiten nach
Herstellung der Bodenplatte beginnen. Die Bauzeit wurde
bei uns um zwei Monate (fünf anstatt drei Monate)
überschritten.

Teilabnahme:
Manche Bauverträge sehen so genannte Teilabnahmen vor. Dabei sollen einzelne Bauabschnitte während des Bauablaufs begutachtet und vom Bauherrn und Käufer formal abgenommen werden. Dies dient nur dazu, die Haftung für den jeweiligen Bauabschnitt vom Bauträger auf den Käufer zu übertragen.
Es ist deshalb davon abzuraten solche Teilabnahmen vertraglich zu vereinbaren. Sie kosten Zeit und auch Geld, zumal der Bauherr als Laie die Teilbauabschnitte nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilen kann. Unverzichtbar ist dagegen die Bauabnahme am Ende des gesamten Hausbaus. Sie ist rechtlich neben dem Vertragsabschluss der wichtigste Schritt des Baus, denn mit der Bauabnahme wird der Bau formal als mängelfrei akzeptiert und geht in die Haftung des Bauherrn über. Ab dem Zeitpunkt der Bauabnahme kehrt sich auch die Beweislast um, von nun an muss der Bauherr alle Schäden nachweisen.
Teilabnahmen
sind bei uns nicht vereinbart worden.
Terminabsprachen:
Zu den größten Ärgernissen für Bauherrn zählen ungenaue und nicht eingehaltene Terminabsprachen. Damit es nicht zu Unstimmigkeiten und teuren Verzögerungen kommt, sollte jeder Vertrag einen detaillierten, chronologischen Bauablaufplan mit genauen Terminvereinbarungen beinhalten. In diesem Plan muss auch das Fertigstellungsdatum stehen.
Hierzu findet
sich im Vertrag folgendes: "Die Bauzeit beträgt nach
Baubeginn 3 Monate zuzüglich der Schlechtwettertage im Winter
sowie jeweils 3 Wochen Betriebsurlaub im Sommer und im Winter
(Weihnachtszeit)." Hausbau Bethel legt den Begriff
"Baubeginn" etwas eigentümlich aus.
"Baubeginn" im Sinne des Bauträger Bethel ist der
Zeitpunkt, ab dem die Arbeiten nach Herstellung der
Bodenplatte beginnen. Einen
konkreten Bauablaufplan erhalten wir lt. Vertrag erst nach
dem Richtfest.
Versorgungsleitungen:
Versorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas sind dringend nötig, damit ein Haus überhaupt bewohnbar ist. In vielen Bauträgerverträgen sind diese Anschlüsse aber gar nicht enthalten. Folglich muss sie der Bauherr selbst beauftragen – und beantragen. Das gilt ohnehin für Telefonkabel und sonstige Kabel- und Breitband-Anschlüsse.
Das ist bei
uns auch so, jedoch übernimmt der Bauleiter die Koordination
dieser Arbeiten.
Wohnflächenberechnung:
Häufig werden bei Neubauten die Wohnflächen für Bauträgerhäuser oder Eigentumswohnungen nur anhand der Pläne errechnet. Erfahrungsgemäß weichen aber die Bauten später von den Plänen an manchen Stellen ab. Dadurch kann auch die Wohnfläche kleiner ausfallen, als im Plan ursprünglich angegeben. Deshalb ist es wichtig, die Wohnfläche in solchen Fällen im Nachhinein noch einmal nach der Wohnflächenverordnung prüfen zu lassen.
Das
haben wir getan. Passt.

Zahlungsplan:
Die meisten Bauträger verpflichten den Bauherrn mit Hilfe eines überzogenen Zahlungsplans zu enormen Vorleistungen. Dabei gilt am Bau wie überall: Zahlung Zug um Zug und nach abgeschlossener Leistung. Geht der Bauträger nämlich in Konkurs, dann verliert der Bauherr sein Geld und bleibt auf der Bauruine sitzen. Andererseits ist der Bau eines Hauses ein großes Werk, und die Baufirmen können mit Recht Abschlagszahlungen verlangen. Allerdings immer erst nachdem die jeweilige Teilleistung abgeschlossen ist. Der Zahlungsplan sollte im Vertrag genau festgelegen werden und dem tatsächlichen Baufortschritt entsprechen. Üblich sind Abschlagszahlungen jeweils nach der Dacheindeckung, der abgeschlossenen Installation und dem Fenstereinbau, nach dem Innenausbau, den Estricharbeiten oder dem fertigen Ausbau. Der Rest sollte auf keinen Fall vor der endgültigen, für den Bauherrn zufrieden stellenden Rohbauabnahme (unbedingt gemeinsam mit dem eigenen Bausachverständigen) bezahlt werden. Denn mit der offiziellen Abnahme geht die Haftung auf den Bauherrn über. Unseriös sind alle Verträge, in denen bereits bei Vertragsabschluss ein Abschlag verlangt wird, denn der Bauherr bekommt dafür keinerlei Gegenwert, nicht einmal das Grundstück, denn das geht in der Regel erst nach Zahlung der letzten Rate an ihn über.
Unsere
Sachverständige hat uns nach Prüfung der Unterlagen
mitgeteilt, dass unser Zahlungsplan derart gestaltet ist, dass
bereits bei Rohbaufertigstellung 68% der Bausumme gezahlt sein
würden. Dies entspreche
nicht dem tatsächlichen Baufortschritt. Zu diesem
Thema gibt es eine höchstrichterliche Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs. Hier ein Zitat aus der
Urteilsbegründung:
Nichtigkeit
einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei
Verstoß gegen die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
(BGH, Urteil v. 22.12.2000 - VII ZR 310/99 u. VII ZR 311/99)
Leitsätze
des Gerichts:
1. Eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag
ist insgesamt nichtig, wenn sie zu Lasten des Erwerbers von §
3 II MaBV abweicht.
2. Die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung führt
nicht zur Nichtigkeit der übrigen vertraglichen
Vereinbarungen.
3. Der Abschlagszahlungsplan des § 3 II MaBV tritt nicht als
Ersatzregelung an die Stelle einer nichtigen
Abschlagszahlungsvereinbarung.
4. An die Stelle einer nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung
tritt § 641 I BGB.
Der §
641 Abs. 1 BGB bedeutet: die Vergütung ist bei der Abnahme
des Werkes zu entrichten!
Zugegeben,
das klingt unglaublich. Auf der Seite der id Verlags GmbH habe
ich hierzu noch ein interessantes Interview
mit Herrn Prof. Dr. Reinhold Thode, Richter am BGH,
gefunden.
Die MaBV
gilt nur für Bauträger. Leider ist unser Bauträger kein
Bauträger. Bauträger bauen eben nicht nur für den Kunden,
sie übertragen ihm auch ein Grundstück. Unser Auftragnehmer
firmierte zwar jahrelang unter der Bezeichnung
"Bauträger Bethel" hat aber eben nie mit
Grundstücken gehanden und nennt sich seit kurzer Zeit nun
"Hausbau Bethel". Zur Klarstellung hier noch einmal
die Kriterien, wann die MaBV eben nicht gilt.
§ 3 MaBV
gilt nicht:
-
wenn der
Gewerbetreibende den Kaufpreis erst nach endgültiger
Fertigstellung des Bauwerks erhalten soll
-
wenn der
Gewerbetreibende kein "Bauherr" ist
-
wenn dem
Auftraggeber/Erwerber kein Eigentum oder Erbbaurecht an
dem Grundstück übertragen werden soll (d.h. wenn der
Auftraggeber bereits Eigentümer ist oder das Eigentum
zwischen Vertragsschluss und Zahlung der ersten Rate
erwirbt)
-
Auftraggeber/Erwerber
hat in gesonderter Urkunde gemäß § 7 Abs. 2 MaBV
wirksam auf diese Schutzvorschrift verzichtet (nur bei
jur. Person des öff. Rechts oder im Handelsregister
eingetragenem Kaufmann möglich)
Zeitplan:
Jeder Vertrag sollte exakte Datumsangaben für den Baubeginn und den Übergabetermin enthalten. Nur so bekommt der Bauherr Planungssicherheit und kann, im Falle einer Verzögerung den Bauträger für zusätzliche Miet- oder Hotelkosten haftbar machen.
In unserem
Fall war zunächst die Baugenehmigung abzuwarten, insofern
konnte ein solcher Zeitplan bei Vertragsschluss auch nicht
vorliegen. Die verinbart Bauzeit wurde dann zwei Monate
überschritten. Den dadurch entstandenen Schaden
haben wir uns ersetzen lassen.

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